Der Rekurs der verpflichteten Partei ist berechtigt. Es trifft zwar zu, daß anläßlich der Pfändung und Überweisung einer Forderung des Verpflichteten dieser auch zur Herausgabe von Urkunden verpflichtet sein kann. Die Abnahme dieser Urkunden kann dann ohne zusätzlichen Exekutionstitel schon auf Grund des Schuldtitels selbst und der Ausfertigung des Überweisungsbeschlusses erwirkt werden, ohne daß dieser Beschluß einer gesonderten Vollstreckbarkeitsklausel bedürfte (Stein-Jonas, dZPO20 IV/1, Rz 15 zu § 836; Wieczorek-Schütze, dZPO2 IV Anm C II c zu § 836;Der Rekurs der verpflichteten Partei ist berechtigt. Es trifft zwar zu, daß anläßlich der Pfändung und Überweisung einer Forderung des Verpflichteten dieser auch zur Herausgabe von Urkunden verpflichtet sein kann. Die Abnahme dieser Urkunden kann dann ohne zusätzlichen Exekutionstitel schon auf Grund des Schuldtitels selbst und der Ausfertigung des Überweisungsbeschlusses erwirkt werden, ohne daß dieser Beschluß einer gesonderten Vollstreckbarkeitsklausel bedürfte (Stein-Jonas, dZPO20 IV/1, Rz 15 zu Paragraph 836,; Wieczorek-Schütze, dZPO2 römisch vier Anmerkung C römisch zwei c zu Paragraph 836,;
Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, dZPO47 1862;
Rosenberg-Gaul-Schilke, Zwangsvollstreckungsrecht10 656). Diese Hilfsexekution ist aber nur im Zusammenhang mit der Hauptexekution möglich. Für eine gesonderte Exekutionsführung im Ausland reicht der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß als Exekutionstitel nicht aus. Ausländische Verfügungsverbote wirken grundsätzlich nicht im Inland (Hoyer in Heller-Berger-Stix 2145 f). Der ausländische Pfändungs- und Überweisungsbeschluß gehört nicht zu den Entscheidungen, die nach dem österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrag im Inland anerkannt und vollstreckt werden (vgl. dazu Martiny, Handbuch des Int. Zivilverfahrensrechtes III/1 Rz 476; Stein-Jonas aaO Anm III/2 zu § 328 dZPO sowie Hoyer Entsch. Besprech. in ZfRV 1972, 301 !303 ). Die betreibende Partei müßte daher zur Durchsetzung der Forderungsexekution einen eigenen Exekutionstitel auf Abnahme der strittigen Grundschuldbriefe erwirken, kann aber die Wegnahme dieser Urkunden nicht unter Berufung auf die in der Bundesrepublik Deutschland erlassenen Exekutionsakte der Pfändung und Überweisung von Forderungen der verpflichteten Partei begehren.Rosenberg-Gaul-Schilke, Zwangsvollstreckungsrecht10 656). Diese Hilfsexekution ist aber nur im Zusammenhang mit der Hauptexekution möglich. Für eine gesonderte Exekutionsführung im Ausland reicht der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß als Exekutionstitel nicht aus. Ausländische Verfügungsverbote wirken grundsätzlich nicht im Inland (Hoyer in Heller-Berger-Stix 2145 f). Der ausländische Pfändungs- und Überweisungsbeschluß gehört nicht zu den Entscheidungen, die nach dem österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrag im Inland anerkannt und vollstreckt werden vergleiche dazu Martiny, Handbuch des Int. Zivilverfahrensrechtes III/1 Rz 476; Stein-Jonas aaO Anmerkung III/2 zu Paragraph 328, dZPO sowie Hoyer Entsch. Besprech. in ZfRV 1972, 301 !303 ). Die betreibende Partei müßte daher zur Durchsetzung der Forderungsexekution einen eigenen Exekutionstitel auf Abnahme der strittigen Grundschuldbriefe erwirken, kann aber die Wegnahme dieser Urkunden nicht unter Berufung auf die in der Bundesrepublik Deutschland erlassenen Exekutionsakte der Pfändung und Überweisung von Forderungen der verpflichteten Partei begehren.
Andererseits gehören die Urkunden über eine deutsche Briefgrundschuld auch nicht zu den in § 296 Abs 1 EO angeführten Papieren, welche schon anläßlich der Fahrnisexekution abgenommen werden könnten.Andererseits gehören die Urkunden über eine deutsche Briefgrundschuld auch nicht zu den in Paragraph 296, Absatz eins, EO angeführten Papieren, welche schon anläßlich der Fahrnisexekution abgenommen werden könnten.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO, 40, 50 ZPO, wobei mangels eigener Bewertung des Anspruchs auf Abnahme der strittigen Urkunden von der Bemessungsgrundlage des § 14 lit b RATG auszugehen war.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 78, EO, 40, 50 ZPO, wobei mangels eigener Bewertung des Anspruchs auf Abnahme der strittigen Urkunden von der Bemessungsgrundlage des Paragraph 14, Litera b, RATG auszugehen war.