Rechtssatz RS0054781
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054781
Entscheidungsdatum
07.10.1975
Rechtssatz
Qualifizierter Verwaltungsdienst und Rechnungsdienst liegt vor, wenn die Tätigkeit nicht nur besonderes, nicht unwesentliches Sachwissen, sondern auch weitgehendes selbständiges Handeln und selbständige Kritikfähigkeit fordern (Arb 8145). Daß es sich bei den in der Gruppe geleisteten Arbeiten um Massenarbeit handelt, schließt jedoch nicht aus, daß ein qualifizierter Verwaltungsdienst und Rechnungsdienst vorliegt (4 Ob 22/60, 4 Ob 107/60).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0054781
Dokumentnummer
JJR_19751007_OGH0002_0040OB00027_7500000_001