Rechtssatz RS0054928
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054928
Entscheidungsdatum
10.12.1990
Rechtssatz
Die Anwendung von Präjudizienrecht zählt zu den anerkannten Methoden juristischen Denkens, welche die Rechtssicherheit fördert und einen festen Bestandteil jeder Entscheidungsbegründung darstellt. Dem berechtigten Verlangen nach "Fallgerechtigkeit" kann nicht durch einen sinnlosen regressus ad infinitum entsprochen werden, sondern nur durch gewissenhafte Gesetzesanwendung unter Berücksichtigung vergleichbarer Vorentscheidungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0054928
Dokumentnummer
JJR_19901210_OGH0002_000BKD00057_8800000_001