Rechtssatz RS0055178
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055178
Entscheidungsdatum
26.04.1983
Rechtssatz
§ 7 DHG ist auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung und nicht auf deren Folgen, also auch nicht darauf abgestellt, daß die Aufrechnung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, zu dem sich Forderung und Gegenforderung aufrecht gegenüberstanden.Paragraph 7, DHG ist auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung und nicht auf deren Folgen, also auch nicht darauf abgestellt, daß die Aufrechnung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, zu dem sich Forderung und Gegenforderung aufrecht gegenüberstanden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 34/83
Entscheidungstext OGH 26.04.1983 4 Ob 34/83
Veröff: SZ 56/70 = EvBl 1983/94 S 358 = RdW 1983,20 = JBl 1983,609 = Arb 10247
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0055178
Dokumentnummer
JJR_19830426_OGH0002_0040OB00034_8300000_006