Aus der Begründung:
Der Ansicht des Rekurswerbers, auf die Anrechnungseinrede des Dienstgebers sei nicht einzugehen gewesen, weil die Bestimmung des § 7 DHG auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses zur Anwendung komme, wenn die Gegenforderung noch während des Bestehens des Dienstverhältnisses entstanden und aufrechenbar geworden sei, kann nicht gefolgt werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, setzt die Anwendung des § 7 DHG, wonach eine Aufrechnung von Ansprüchen gegen den Dienstnehmer nach dem DHG nur zulässig ist, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugehen der Aufrechnungserklärung dieser widerspricht, nach ihrem klaren Wortlaut voraus, daß die Aufrechnung während des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses erfolgt. § 7 DHG ist somit auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung und nicht auf deren Folgen also auch nicht darauf abgestellt, daß die Aufrechnung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, zu dem sich Forderung und Gegenforderung aufrecht gegenüberstanden. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses steht daher § 7 DHG einer Aufrechnung nicht entgegen. Die gegenteilige Ansicht von Berger (RdA 1978, 103) steht mit dem eindeutigen Wortlaut des § 7 im Widerspruch (4 Ob 70/78, teilveröffentlicht in RdA 1979, 224; Krejci, Zur Kompensation von Entgeltforderungen des Arbeitnehmers mit Arbeitgeberansprüchen auf Schadenersatz, ZAS 1980, 163 ff., 166; Dirschmied, DHG 122).Der Ansicht des Rekurswerbers, auf die Anrechnungseinrede des Dienstgebers sei nicht einzugehen gewesen, weil die Bestimmung des Paragraph 7, DHG auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses zur Anwendung komme, wenn die Gegenforderung noch während des Bestehens des Dienstverhältnisses entstanden und aufrechenbar geworden sei, kann nicht gefolgt werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, setzt die Anwendung des Paragraph 7, DHG, wonach eine Aufrechnung von Ansprüchen gegen den Dienstnehmer nach dem DHG nur zulässig ist, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugehen der Aufrechnungserklärung dieser widerspricht, nach ihrem klaren Wortlaut voraus, daß die Aufrechnung während des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses erfolgt. Paragraph 7, DHG ist somit auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung und nicht auf deren Folgen also auch nicht darauf abgestellt, daß die Aufrechnung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, zu dem sich Forderung und Gegenforderung aufrecht gegenüberstanden. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses steht daher Paragraph 7, DHG einer Aufrechnung nicht entgegen. Die gegenteilige Ansicht von Berger (RdA 1978, 103) steht mit dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 7, im Widerspruch (4 Ob 70/78, teilveröffentlicht in RdA 1979, 224; Krejci, Zur Kompensation von Entgeltforderungen des Arbeitnehmers mit Arbeitgeberansprüchen auf Schadenersatz, ZAS 1980, 163 ff., 166; Dirschmied, DHG 122).
Im Recht ist der Rekurswerber aber insofern, als eine Aufrechnung der vom Beklagten erhobenen Gegenforderung nur gegen den der Exekution nicht entzogenen Teil seines Arbeitseinkommens zulässig ist.
Gemäß § 293 Abs. 3 EO ist die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil einer Forderung (aus Arbeitseinkommen) ua. nur zulässig zur Einbringung einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung. Der Begriff des rechtlichen Zusammenhanges zwischen Haupt- und Gegenforderung wird auch in § 391 Abs. 3 ZPO verwendet. Dort schließt der Zusammenhang die Fällung eines Teilurteils über die Hauptforderung aus und begünstigt damit die Wirkungen der Aufrechnung (Heller - Berger - Stix, Komm. z. EO 2102 f.; dieselben, Lohnpfändung 158 f.). Heller - Berger - Stix nehmen daher (aaO 2103 und 159) an, daß der Gesetzgeber mit der Einführung des § 293 Abs. 3 EO durch die Exekutionsnovelle 1922 keinen anderen Begriff des rechtlichen Zusammenhanges schaffen wollte, als er in § 391 Abs. 3 EO bereits enthalten war, wogegen Krejci in letzter Zeit (ZAS 1980, 175) dafür eintrat, das Konnexitätsverständnis des § 293 Abs. 3 EO möglichst eng zu halten, und die Ansicht vertrat, daß dem anders lautende Überlegungen zum Begriff des rechtlichen Zusammenhanges in den §§ 227 und 391 Abs. 3 ZPO nicht notwendigerweise entgegenstunden.Gemäß Paragraph 293, Absatz 3, EO ist die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil einer Forderung (aus Arbeitseinkommen) ua. nur zulässig zur Einbringung einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung. Der Begriff des rechtlichen Zusammenhanges zwischen Haupt- und Gegenforderung wird auch in Paragraph 391, Absatz 3, ZPO verwendet. Dort schließt der Zusammenhang die Fällung eines Teilurteils über die Hauptforderung aus und begünstigt damit die Wirkungen der Aufrechnung (Heller - Berger - Stix, Komm. z. EO 2102 f.; dieselben, Lohnpfändung 158 f.). Heller - Berger - Stix nehmen daher (aaO 2103 und 159) an, daß der Gesetzgeber mit der Einführung des Paragraph 293, Absatz 3, EO durch die Exekutionsnovelle 1922 keinen anderen Begriff des rechtlichen Zusammenhanges schaffen wollte, als er in Paragraph 391, Absatz 3, EO bereits enthalten war, wogegen Krejci in letzter Zeit (ZAS 1980, 175) dafür eintrat, das Konnexitätsverständnis des Paragraph 293, Absatz 3, EO möglichst eng zu halten, und die Ansicht vertrat, daß dem anders lautende Überlegungen zum Begriff des rechtlichen Zusammenhanges in den Paragraphen 227 und 391 Absatz 3, ZPO nicht notwendigerweise entgegenstunden.
Rechtlicher Zusammenhang zwischen Forderung und Gegenforderung wird angenommen, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag, einer einzigen gesetzlichen Vorschrift, einem einheitlichen Rechtsverhältnis oder einem einheitlichen, unter einem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilenden Lebenssachverhalt hergeleitet werden (Fasching III 582 f.; SZ 42/162; RZ 1977/14; JBl. 1980, 33 uva.), weiters, wenn beide Ansprüche einander bedingen (Gschnitzer in Klang[2] VI 497; RZ 1960, 21; Ind 1976, H 5/1003). Das Merkmal der Ableitbarkeit der Forderung und der Gegenforderung aus demselben Vertrag (Rechtsverhältnis) wurde in der Lehre (Fasching I 345; Weinzierl,Rechtlicher Zusammenhang zwischen Forderung und Gegenforderung wird angenommen, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag, einer einzigen gesetzlichen Vorschrift, einem einheitlichen Rechtsverhältnis oder einem einheitlichen, unter einem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilenden Lebenssachverhalt hergeleitet werden (Fasching römisch drei 582 f.; SZ 42/162; RZ 1977/14; JBl. 1980, 33 uva.), weiters, wenn beide Ansprüche einander bedingen (Gschnitzer in Klang[2] römisch sechs 497; RZ 1960, 21; Ind 1976, H 5/1003). Das Merkmal der Ableitbarkeit der Forderung und der Gegenforderung aus demselben Vertrag (Rechtsverhältnis) wurde in der Lehre (Fasching römisch eins 345; Weinzierl,
Der Lohnschutz und die Zulässigkeit der Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil des Lohnes, RdA 1963, 153 ff., 159; Heller - Berger - Stix aaO 2103 und 159) und in der älteren Rechtsprechung (SZ 7/70; Arb. 6780) für Forderungen und Gegenforderungen aus Arbeitsverhältnissen dahin verstanden, daß alle sich aus demselben Arbeitsverhältnis ergebenden Forderungen und Gegenforderungen, insbesondere also Lohnforderungen des Dienstnehmers und Ersatzforderungen des Dienstgebers für Schäden, die ihm der Dienstnehmer bei Erbringung seiner Dienstleistungen zugefügt habe, unbeschränkt gegeneinander aufrechenbar seien.
In den EB zur Exekutionsnovelle 1922 (804 BlgNR 1. GP 28) wurde ausgeführt, daß die Statuierung dieser Ausnahme vom Aufrechnungsverbot in der Natur solcher miteinander verknüpfter Forderungen liege. Für die vom Gesetzgeber damit offenbar vorausgesetzte enge Verknüpfung zwischen Forderung und Gegenforderung reicht jedoch die bloße Rückführbarkeit beider Forderungen auf ein und dasselbe Dienstverhältnis nicht aus. Wäre dies Absicht des Gesetzgebers gewesen, dann hätte er sich damit begnügen können, für alle gegenseitigen Forderungen aus dem Dienstverhältnis die unbeschränkte Aufrechenbarkeit zu normieren. Das von der Rechtsprechung als Merkmal des rechtlichen Zusammenhanges herausgearbeitete Kriterium des einheitlichen Vertrages bzw. des einheitlichen Rechtsverhältnisses wird durch das Bestehen eines Dienstverhältnisses allein nicht immer verwirklicht. Es darf nicht übersehen werden, daß ein Dienstverhältnis ein Dauerschuldverhältnis ist, das sich oft über lange Zeiträume erstreckt und eine ganze Fülle beiderseitiger Einzelansprüche nach sich zieht, deren verbindendes Tatbestandselement oft nur noch das Bestehen des Dienstverhältnisses ist. Der Konnex zwischen diesen, oft verschiedene Zeiträume betreffenden Einzelansprüchen ist daher nicht so eng wie bei Ansprüchen aus Zielschuldverhältnissen. Daher wurde auch ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Forderung und Gegenforderung aus einem Dienstverhältnis, die sich auf verschiedene Zeitperioden dieses Dienstverhältnisses bezogen, abgelehnt (Fasching III 583 unter Berufung auf 4 Ob 12/57; 4 Ob 72/78; vgl. dazu Krejci aaO 174). Der erkennende Senat folgt daher der schon in den Entscheidungen 4 Ob 72/78 und IndS 1976 H 5/1003 zur Frage der Zulässigkeit der Fällung eines Teilurteils vertretenen Ansicht, daß zwischen den Entgeltansprüchen des Dienstnehmers und einer eingewendeten Schadenersatzforderung des Dienstgebers aus einem Verhalten bei Erbringung seiner Dienstleistungen kein rechtlicher Zusammenhang besteht, da Grundlage des Entgeltanspruches unmittelbar der Dienstvertrag ist, während Grundlage des Schadenersatzanspruches ein deliktisches Verhalten des Arbeitnehmers ist, das mit der Erfüllung des Arbeitsvertrages nur so weit mittelbar im Zusammenhang steht, als es sich während des Dienstes ereignete. Der erkennende Senat teilt die Auffassung Krejcis (aaO 175) und Spielbüchlers (Entgeltsicherung 90 ff.), daß es der Schutzzweck des § 293 Abs. 3 ZPO erfordert, den Begriff des rechtlichen Zusammenhanges iS dieser Gesetzesstelle eng auszulegen, sodaß nur solche Gegenforderungen des Dienstgebers unter Außerachtlassung des Pfändungsschutzes aufrechenbar sind, die einen unmittelbaren und engen Sachbezug zum Entgeltanspruch haben.In den EB zur Exekutionsnovelle 1922 (804 BlgNR 1. Gesetzgebungsperiode 28) wurde ausgeführt, daß die Statuierung dieser Ausnahme vom Aufrechnungsverbot in der Natur solcher miteinander verknüpfter Forderungen liege. Für die vom Gesetzgeber damit offenbar vorausgesetzte enge Verknüpfung zwischen Forderung und Gegenforderung reicht jedoch die bloße Rückführbarkeit beider Forderungen auf ein und dasselbe Dienstverhältnis nicht aus. Wäre dies Absicht des Gesetzgebers gewesen, dann hätte er sich damit begnügen können, für alle gegenseitigen Forderungen aus dem Dienstverhältnis die unbeschränkte Aufrechenbarkeit zu normieren. Das von der Rechtsprechung als Merkmal des rechtlichen Zusammenhanges herausgearbeitete Kriterium des einheitlichen Vertrages bzw. des einheitlichen Rechtsverhältnisses wird durch das Bestehen eines Dienstverhältnisses allein nicht immer verwirklicht. Es darf nicht übersehen werden, daß ein Dienstverhältnis ein Dauerschuldverhältnis ist, das sich oft über lange Zeiträume erstreckt und eine ganze Fülle beiderseitiger Einzelansprüche nach sich zieht, deren verbindendes Tatbestandselement oft nur noch das Bestehen des Dienstverhältnisses ist. Der Konnex zwischen diesen, oft verschiedene Zeiträume betreffenden Einzelansprüchen ist daher nicht so eng wie bei Ansprüchen aus Zielschuldverhältnissen. Daher wurde auch ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Forderung und Gegenforderung aus einem Dienstverhältnis, die sich auf verschiedene Zeitperioden dieses Dienstverhältnisses bezogen, abgelehnt (Fasching römisch drei 583 unter Berufung auf 4 Ob 12/57; 4 Ob 72/78; vergleiche dazu Krejci aaO 174). Der erkennende Senat folgt daher der schon in den Entscheidungen 4 Ob 72/78 und IndS 1976 H 5/1003 zur Frage der Zulässigkeit der Fällung eines Teilurteils vertretenen Ansicht, daß zwischen den Entgeltansprüchen des Dienstnehmers und einer eingewendeten Schadenersatzforderung des Dienstgebers aus einem Verhalten bei Erbringung seiner Dienstleistungen kein rechtlicher Zusammenhang besteht, da Grundlage des Entgeltanspruches unmittelbar der Dienstvertrag ist, während Grundlage des Schadenersatzanspruches ein deliktisches Verhalten des Arbeitnehmers ist, das mit der Erfüllung des Arbeitsvertrages nur so weit mittelbar im Zusammenhang steht, als es sich während des Dienstes ereignete. Der erkennende Senat teilt die Auffassung Krejcis (aaO 175) und Spielbüchlers (Entgeltsicherung 90 ff.), daß es der Schutzzweck des Paragraph 293, Absatz 3, ZPO erfordert, den Begriff des rechtlichen Zusammenhanges iS dieser Gesetzesstelle eng auszulegen, sodaß nur solche Gegenforderungen des Dienstgebers unter Außerachtlassung des Pfändungsschutzes aufrechenbar sind, die einen unmittelbaren und engen Sachbezug zum Entgeltanspruch haben.
Die vom Beklagten erhobene Gegenforderung kann somit nur gegen den der Exekution nicht entzogenen Teil der Lohnforderung des Klägers aufgerechnet werden. Im vorliegenden Fall ist es nicht möglich, den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes zum Teil aufzuheben und diesem die Fällung eines Teilurteils über den der Exekution entzogenen Teil der Lohnforderung des Klägers aufzutragen (vgl. EvBl. 1971/10), weil ausreichende Feststellungen, die eine genaue Berechnung des unpfändbaren Teils der Bezüge des Klägers ermöglichen würden, fehlen. Im Ergebnis hat es daher bei der bekämpften Aufhebung zu bleiben.Die vom Beklagten erhobene Gegenforderung kann somit nur gegen den der Exekution nicht entzogenen Teil der Lohnforderung des Klägers aufgerechnet werden. Im vorliegenden Fall ist es nicht möglich, den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes zum Teil aufzuheben und diesem die Fällung eines Teilurteils über den der Exekution entzogenen Teil der Lohnforderung des Klägers aufzutragen vergleiche EvBl. 1971/10), weil ausreichende Feststellungen, die eine genaue Berechnung des unpfändbaren Teils der Bezüge des Klägers ermöglichen würden, fehlen. Im Ergebnis hat es daher bei der bekämpften Aufhebung zu bleiben.