Rechtssatz RS0055245
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055245
Geschäftszahl
Bkd72/90; 30Ds2/19a
Entscheidungsdatum
18.06.2020
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt darf bei bedenklichen Rechtsgeschäften nicht mitwirken, und zwar auch dann nicht, wenn er sich in weiterer Folge aus diesem Geschäft die Finanzierung seines eigenen Honorars erhofft.
Entscheidungstexte
- Bkd 72/90
Entscheidungstext OGH 12.11.1990 Bkd 72/90
- 30 Ds 2/19a
Entscheidungstext OGH 18.06.2020 30 Ds 2/19a
Vgl; Beisatz: Ein Rechtsanwalt erweckt den Eindruck, an einem bedenklichen Rechtsgeschäft mitzuwirken, wenn er einem (intendierten) Vertragspartner ein diesen angeblich begünstigendes Rechtsgeschäft vorschlägt, ohne ihm dessen Anspruchsgrundlagen mitzuteilen, sodass diesem die Beurteilung der Seriosität des Geschäfts (vgl § 165 StGB) sowie einer allfälligen Übervorteilung seiner Person (§ 879 Z 2 und z. § 934 ABGB) nicht möglich ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055245
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020
Dokumentnummer
JJR_19901112_OGH0002_000BKD00072_9000000_001