Rechtssatz RS0055322
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055322
Geschäftszahl
Bkd11/86; 24Os9/14z (24Os4/15s)
Entscheidungsdatum
17.06.2015
Norm
DSt 1872 §10
DSt 1872 §55h
Rechtssatz
Der Beschuldigte kann sich durch einen Teilbeschluß, mit den lediglich die Reisekosten und Barauslagen eines Anwaltsrichters bemessen, nicht aber ihm zur Zahlung auferlegt wurden, nicht beschwert erachten. Eine dennoch gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde ist mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
- Bkd 11/86
Entscheidungstext OGH 10.11.1986 Bkd 11/86
Veröff: AnwBl 1987,526
- 24 Os 9/14z
Entscheidungstext OGH 17.06.2015 24 Os 9/14z
Auch; Beisatz: Die beschlussmäßige Bestimmung der den außerhalb Wiens wohnenden Anwaltsrichtern zu ersetzenden Reise- und Aufenthaltskosten (§ 66 DSt) bzw der dem Kammeranwalt zu ersetzenden Barauslagen (§ 14 Abs 2 DSt) erfolgt nicht innerhalb des Disziplinarverfahrens und ist daher in diesem nicht anfechtbar. Ebenso unterliegt der in §§ 66, 14 Abs 2 DSt normierte Kostenersatz keiner Anfechtung durch den Beschuldigten im Disziplinarverfahren. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0055322
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015
Dokumentnummer
JJR_19861110_OGH0002_000BKD00011_8600000_001