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Entscheidung 24 Os 9/14z×

Entscheidung 24 Os 9/14z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0055322 Rechtssatz 10.11.1986Strafrecht
Der Beschuldigte kann sich durch einen Teilbeschluß, mit den lediglich die Reisekosten und Barauslagen eines Anwaltsrichters bemessen, nicht aber ihm zur Zahlung auferlegt wurden, nicht beschwert erachten. Eine dennoch gegen diesen Beschluß erhobene Beschwe …
RS0055684 Rechtssatz 25.11.1974Strafrecht
Unter den wichtigen Ausgaben, welche die Höhe des Pauschalkostenbeitrages beeinflussen können, sind im Strafverfahrensrecht auch die Reisekosten der Amtspersonen anzusehen, wozu auch die Reisekosten der Anwaltsrichter zählen.
RS0055692 Rechtssatz 03.03.1975Strafrecht
1.) Der im Einvernehmen mit dem Disziplinarrat gefaßte Beschluß des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 01.02.1967, betreffend die Festsetzung der Pauschalkostenbeträge für Disziplinarverfahren (§ 41 Abs 4 DSt) wird als gesetzwidrig auf …
RS0055773 Rechtssatz 02.12.1974Strafrecht
Zur Kostenersatzpflicht des Verurteilten insbesondere hinsichtlich Reisekosten des Anwaltrichters und des Armenanwalts sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.
RS0078291 Rechtssatz 04.12.1995Undefined
Die Verfahrenskosten sind mit einem einzigen Pauschalkostenbetrag zu bemessen; dabei ist die tatsächlich vorgelegene Belastung der im Verfahren tätigen Behörden in Bezug auf den die Kostenersatzpflicht auslösenden Schuldspruch zu berücksichtigen (§ 381 Abs …
RS0130135 Rechtssatz 17.06.2015Strafrecht
Die beschlussmäßige Bestimmung der den außerhalb Wiens wohnenden Anwaltsrichtern zu ersetzenden Reise- und Aufenthaltskosten (§ 66 DSt) bzw der dem Kammeranwalt zu ersetzenden Barauslagen (§ 14 Abs 2 DSt) erfolgt nicht innerhalb des Disziplinarverfahrens un …