Rechtssatz RS0130135
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130135
Geschäftszahl
24Os9/14z (24Os4/15s)
Entscheidungsdatum
17.06.2015
Rechtssatz
Die beschlussmäßige Bestimmung der den außerhalb Wiens wohnenden Anwaltsrichtern zu ersetzenden Reise- und Aufenthaltskosten (§ 66 DSt) bzw der dem Kammeranwalt zu ersetzenden Barauslagen (§ 14 Abs 2 DSt) erfolgt nicht innerhalb des Disziplinarverfahrens und ist daher in diesem nicht anfechtbar. Ebenso unterliegt der in §§ 66, 14 Abs 2 DSt normierte Kostenersatz keiner Anfechtung durch den Beschuldigten im Disziplinarverfahren.Die beschlussmäßige Bestimmung der den außerhalb Wiens wohnenden Anwaltsrichtern zu ersetzenden Reise- und Aufenthaltskosten (Paragraph 66, DSt) bzw der dem Kammeranwalt zu ersetzenden Barauslagen (Paragraph 14, Absatz 2, DSt) erfolgt nicht innerhalb des Disziplinarverfahrens und ist daher in diesem nicht anfechtbar. Ebenso unterliegt der in Paragraphen 66, 14, Absatz 2, DSt normierte Kostenersatz keiner Anfechtung durch den Beschuldigten im Disziplinarverfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130135
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015
Dokumentnummer
JJR_20150617_OGH0002_0240OS00009_14Z0000_001