Rechtssatz RS0055692
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055692
Geschäftszahl
Bkd45/72 (Bkd46/72); Bkd46/75; Bkd34/75; 13Bkd5/03; 12Bkd2/04; 24Os9/14z (24Os4/15s)
Entscheidungsdatum
17.06.2015
Rechtssatz
1.) Der im Einvernehmen mit dem Disziplinarrat gefaßte Beschluß des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 01.02.1967, betreffend die Festsetzung der Pauschalkostenbeträge für Disziplinarverfahren (§ 41 Abs 4 DSt) wird als gesetzwidrig aufgehoben.1.) Der im Einvernehmen mit dem Disziplinarrat gefaßte Beschluß des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 01.02.1967, betreffend die Festsetzung der Pauschalkostenbeträge für Disziplinarverfahren (Paragraph 41, Absatz 4, DSt) wird als gesetzwidrig aufgehoben.
VfGH vom 28.06.1973, V 50/72; Veröff: EvBl 1974,26VfGH vom 28.06.1973, römisch fünf 50/72; Veröff: EvBl 1974,26
2.) Die Aufhebung wirkt auf das Anlaßbeschwerdeverfahren zurück. Der bekämpfte Kostenbescheid der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ist demnach ausschließlich an den gemäß § 41 Abs 2 DSt sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der StPO zu messen. Die Reisekosten des Anwaltsrichters und des Kammeranwaltes dürfen nur im Rahmen des Pauschalbetrages gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO zum Ersatz vorgeschrieben werden.2.) Die Aufhebung wirkt auf das Anlaßbeschwerdeverfahren zurück. Der bekämpfte Kostenbescheid der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ist demnach ausschließlich an den gemäß Paragraph 41, Absatz 2, DSt sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der StPO zu messen. Die Reisekosten des Anwaltsrichters und des Kammeranwaltes dürfen nur im Rahmen des Pauschalbetrages gemäß Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zum Ersatz vorgeschrieben werden.
VfGH vom 28.06.1973, B 185/72
Entscheidungstexte
- Bkd 45/72
Entscheidungstext OGH 03.03.1975 Bkd 45/72
nur: Die Reisekosten des Anwaltsrichters und des Kammeranwaltes dürfen nur im Rahmen des Pauschalbetrages gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO zum Ersatz vorgeschrieben werden. (T1) Veröff: AnwBl 1976,231
- Bkd 46/75
Entscheidungstext OGH 13.09.1976 Bkd 46/75
nur T1
- Bkd 34/75
Entscheidungstext OGH 10.07.1978 Bkd 34/75
nur T1; Beisatz: Es wäre daher unzulässig, bei der Ermittlung der vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Disziplinarverfahrens gemäß § 41 Abs 2 DSt neben dem Pauschalkostenbeitrag auch die in Rede stehenden Reisekosten in Rechnung zu stellen. (T2)
- 13 Bkd 5/03
Entscheidungstext OGH 08.11.2004 13 Bkd 5/03
nur T1; Beis wie T2
- 12 Bkd 2/04
Entscheidungstext OGH 17.10.2005 12 Bkd 2/04
Auch; nur T1
- 24 Os 9/14z
Entscheidungstext OGH 17.06.2015 24 Os 9/14z
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0055692
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015
Dokumentnummer
JJR_19750303_OGH0002_000BKD00045_7200000_001