Rechtssatz RS0055342
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0055342
Geschäftszahl
Bkd15/68; 16Bkd4/91; 7Bkd1/97; 16Bkd12/00; 1Bkd4/01 (1Bkd3/02); 12Bkd1/05; 1Bkd1/06; 1Ob231/13x; 24Os1/14y
Entscheidungsdatum
12.03.2014
Rechtssatz
Doppelvertretung bildet die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, wenn ein Anwalt im gerichtlichen Verfahren in Vertretung des Gatten das Erlöschen der Alimentationsverbindlichkeit begehrt, der seinerzeit als Rechtsanwaltsanwärter für seinen damaligen Chef den Alimentationsvergleich in Vertretung der Gattin abgeschlossen hat.
Entscheidungstexte
- Bkd 15/68
Entscheidungstext OGH 08.07.1968 Bkd 15/68
Veröff: AnwBl 1970,259
- 16 Bkd 4/91
Entscheidungstext OGH 10.02.1992 16 Bkd 4/91
Vgl auch
- 7 Bkd 1/97
Entscheidungstext OGH 02.03.1998 7 Bkd 1/97
Vgl auch; Beisatz: Hier: Wenn der Rechtsanwaltsanwärter nach Beendigung seiner Ausbildung als selbständiger Rechtsanwalt einen Mandanten in derselben Rechtssache, die er als Rechtsanwaltsanwärter bearbeitet hatte, vertritt, liegt objektiv eine Doppelvertretung iSd § 10 RAO vor. (T1)
- 16 Bkd 12/00
Entscheidungstext OGH 18.12.2000 16 Bkd 12/00
Vgl auch; Beisatz: Das Einverständnis des Klienten mit der Vertretung seiner früheren Lebensgefährtin durch denselben Rechtsanwalt entlastet den Rechtsanwalt nicht. Das Verbot der Doppelvertretung ist eine Vorschrift des öffentlichen Standesrechts, von der die Partei den Rechtsanwalt nicht befreien kann. (T2); Beisatz: Die Pflichtenkollision wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Vertretung durch jeweils einen anderen Kanzleipartner erfolgt. (T3); Beisatz: Für den Fall, als sich nachträglich (also nach der Führung von Vertragsverhandlungen, bzw der Vertragsverfassung im Interesse beider Vertragspartner) eine Interessenkollision herausstellt, ist der Anwalt verpflichtet, seine Tätigkeit insgesamt zu beenden. (T4)
- 1 Bkd 4/01
Entscheidungstext OGH 31.01.2005 1 Bkd 4/01
Vgl auch; nur: Doppelvertretung bildet die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. (T5); Beis wie T2 nur: Das Verbot der Doppelvertretung ist eine Vorschrift des öffentlichen Standesrechts, von der die Partei den Rechtsanwalt nicht befreien kann. (T6)
- 12 Bkd 1/05
Entscheidungstext OGH 20.06.2005 12 Bkd 1/05
Vgl auch; Beis wie T6
- 1 Bkd 1/06
Entscheidungstext OGH 11.06.2007 1 Bkd 1/06
Auch; Beis wie T2 nur: Das Verbot der Doppelvertretung ist eine Vorschrift des öffentlichen Standesrechts, von der die Partei den Rechtsanwalt nicht befreien kann. (T7)
- 1 Ob 231/13x
Entscheidungstext OGH 23.01.2014 1 Ob 231/13x
Vgl
- 24 Os 1/14y
Entscheidungstext OGH 12.03.2014 24 Os 1/14y
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0055342
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2014
Dokumentnummer
JJR_19680708_OGH0002_000BKD00015_6800000_001