Rechtssatz RS0055728
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055728
Geschäftszahl
14Bkd6/94; 22Os6/15w
Entscheidungsdatum
09.11.2015
Rechtssatz
Der Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Unterbrechung des Verfahrens im Hinblick darauf, daß ein Zivilrechtsstreit anhängig sei, bei dem die Frage des Umgehungsgeschäftes Verfahrensgegenstand sei, war mangels Bindung der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission an eine in jenem Verfahren ergehende Entscheidung abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0055728
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19950123_OGH0002_014BKD00006_9400000_001