Rechtssatz RS0055797
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055797
Entscheidungsdatum
30.11.1987
Rechtssatz
Im Zuge des Verfahrens über einen rite zustandegekommenen und dem Inhaltserfordernis der Angabe zumindest eines konkreten Anschuldigungspunktes disziplinarrechtlicher Art entsprechenden Einleitungsbeschluß kann die disziplinarrechtliche Anschuldigung durch den Disziplinarrat in der mündlichen Disziplinarverhandlung auch erweitert werden. Dabei kommt es entscheidend nur darauf an, daß dem, aufgrund eines gehörigen Einleitungsbeschlusses in ein Disziplinarverfahren verfangenen Beschuldigten der disziplinarrechtliche Verfolgungswille der Disziplinarbehörde wegen einer konkret bezeichneten weiteren disziplinarrechtlichen Verfehlung in unmißverständlicher Weise bekannt gemacht wird, damit ihm die gebotene Möglichkeit zur ausreichenden Verteidigung und Beischaffung der erforderlich erscheinenden Beweismittel gewahrt bleibt. Eine bestimmte Förmlichkeit ist dabei nicht zu wahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0055797
Dokumentnummer
JJR_19871130_OGH0002_000BKD00095_8600000_001