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Rechtssatz RS0055797×

Rechtssatz RS0055797

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0055797

Geschäftszahl

Bkd95/86

Entscheidungsdatum

30.11.1987

Rechtssatz

Im Zuge des Verfahrens über einen rite zustandegekommenen und dem Inhaltserfordernis der Angabe zumindest eines konkreten Anschuldigungspunktes disziplinarrechtlicher Art entsprechenden Einleitungsbeschluß kann die disziplinarrechtliche Anschuldigung durch den Disziplinarrat in der mündlichen Disziplinarverhandlung auch erweitert werden. Dabei kommt es entscheidend nur darauf an, daß dem, aufgrund eines gehörigen Einleitungsbeschlusses in ein Disziplinarverfahren verfangenen Beschuldigten der disziplinarrechtliche Verfolgungswille der Disziplinarbehörde wegen einer konkret bezeichneten weiteren disziplinarrechtlichen Verfehlung in unmißverständlicher Weise bekannt gemacht wird, damit ihm die gebotene Möglichkeit zur ausreichenden Verteidigung und Beischaffung der erforderlich erscheinenden Beweismittel gewahrt bleibt. Eine bestimmte Förmlichkeit ist dabei nicht zu wahren.

Entscheidungstexte

  • Bkd 95/86
    Entscheidungstext OGH 30.11.1987 Bkd 95/86
    Veröff: AnwBl 1989,139

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0055797

Dokumentnummer

JJR_19871130_OGH0002_000BKD00095_8600000_001