Rechtssatz RS0055817
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055817
Entscheidungsdatum
18.02.1980
Rechtssatz
Unbekannte Aufenthaltes ist ein Beschuldigter dann, wenn er sich nicht an dem Orte aufhält, wo er die zur Geltendmachung und Erhaltung seiner Rechte im Disziplinarverfahren erforderlichen Handlungen vornehmen kann. Dieser Ort ist bei einem Rechtsanwalt sein Wohnsitz bzw der Sitz seiner Kanzlei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0055817
Dokumentnummer
JJR_19800218_OGH0002_000BKD00063_7900000_002