Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Beachte
Gilt für alle Zustellungen, die nach dem In-Kraft-Treten bewirkt
werden (vgl. Art. XVI Abs. 5, BGBl. I Nr. 128/2004).werden vergleiche Artikel römisch sechzehn, Absatz 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,).
Text
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Zustellungen an den Beschuldigten sind zu dessen eigenen Handen vorzunehmen. Eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz ist zulässig, eine Zustellung an Kanzleiangestellte des Beschuldigten im Sinn des § 13 Abs. 4 Zustellgesetz ist unzulässig.Zustellungen an den Beschuldigten sind zu dessen eigenen Handen vorzunehmen. Eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Zustellgesetz ist zulässig, eine Zustellung an Kanzleiangestellte des Beschuldigten im Sinn des Paragraph 13, Absatz 4, Zustellgesetz ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Hat der Rechtsanwalt einen Verteidiger bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.
Anmerkung
ÜR: Art. XVI, BGBl. I Nr. 128/2004
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR40058265