Rechtssatz RS0055827
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055827
Geschäftszahl
Bkd34/80 (Bkd69/80); 6Ob636/81 (6Ob637/81)
Entscheidungsdatum
01.07.1981
Rechtssatz
Bevollmächtigter im Sinne dieser Gesetzesstelle kann nur eine der im § 36 Abs 1 DSt genannten Personen sein - Postvollmacht an einen (diese Voraussetzungen nicht erfüllenden) Angehörigen genügt nicht.Bevollmächtigter im Sinne dieser Gesetzesstelle kann nur eine der im Paragraph 36, Absatz eins, DSt genannten Personen sein - Postvollmacht an einen (diese Voraussetzungen nicht erfüllenden) Angehörigen genügt nicht.
Entscheidungstexte
- Bkd 34/80
Entscheidungstext OGH 13.10.1980 Bkd 34/80
- 6 Ob 636/81
Entscheidungstext OGH 01.07.1981 6 Ob 636/81
Vgl auch; Beisatz: Mag zwar bei Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 276 ABGB der Ehegatte im allgemeinen legitimiert sein, ein Rechtsmittel einzubringen, so trifft dies für den Fall der Bestellung eines Zustellkurators für ein gegen einen Rechtsanwalt laufendes Disziplinarverfahren nicht zu, zumal hier der Ehegatte gar nicht selbst zum Kurator bestellt werden könnte, weil gemäß § 44 des Disziplinarstatutes der Rechtsanwälte nur ein Rechtsanwalt zum Zustellkurator bestellt werden darf. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0055827
Dokumentnummer
JJR_19801013_OGH0002_000BKD00034_8000000_003