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Rechtssatz RS0055837×

Rechtssatz RS0055837

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0055837

Geschäftszahl

Bkd82/87

Entscheidungsdatum

09.07.1990

Rechtssatz

Der Einleitungsbeschluß ist eine verfahrensleitende Verfügung, welche nur den Disziplinarrat selbst für den weiteren Fortgang des Verfahrens bindet, weil der Einleitungsbeschluß die "Bekanntgabe der Anschuldigungspunkte" im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, DSt 1872 darstellt. Der Einleitungsbeschluß im Disziplinarverfahren entspricht daher auch nicht der Anklage im gerichtlichen Strafverfahren. Die Nichterledigung eines Anschuldigungspunktes kann vom Disziplinarbeschuldigten nicht geltend gemacht werden, weil sie ihm nur zum Vorteil gereichen kann.

Entscheidungstexte

  • Bkd 82/87
    Entscheidungstext OGH 09.07.1990 Bkd 82/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055837

Dokumentnummer

JJR_19900709_OGH0002_000BKD00082_8700000_002