Rechtssatz RS0055837
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055837
Entscheidungsdatum
09.07.1990
Rechtssatz
Der Einleitungsbeschluß ist eine verfahrensleitende Verfügung, welche nur den Disziplinarrat selbst für den weiteren Fortgang des Verfahrens bindet, weil der Einleitungsbeschluß die "Bekanntgabe der Anschuldigungspunkte" im Sinne des § 33 Abs 1 DSt 1872 darstellt. Der Einleitungsbeschluß im Disziplinarverfahren entspricht daher auch nicht der Anklage im gerichtlichen Strafverfahren. Die Nichterledigung eines Anschuldigungspunktes kann vom Disziplinarbeschuldigten nicht geltend gemacht werden, weil sie ihm nur zum Vorteil gereichen kann.Der Einleitungsbeschluß ist eine verfahrensleitende Verfügung, welche nur den Disziplinarrat selbst für den weiteren Fortgang des Verfahrens bindet, weil der Einleitungsbeschluß die "Bekanntgabe der Anschuldigungspunkte" im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, DSt 1872 darstellt. Der Einleitungsbeschluß im Disziplinarverfahren entspricht daher auch nicht der Anklage im gerichtlichen Strafverfahren. Die Nichterledigung eines Anschuldigungspunktes kann vom Disziplinarbeschuldigten nicht geltend gemacht werden, weil sie ihm nur zum Vorteil gereichen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055837
Dokumentnummer
JJR_19900709_OGH0002_000BKD00082_8700000_002