Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1990Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Text
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Dem Beschuldigten sind mit der Ladung zur Disziplinarverhandlung die Namen der nach der Geschäftsverteilung berufenen Mitglieder des Senats mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Der Beschuldigte hat unbeschadet des Ablehnungsrechts wegen Befangenheit gemäß § 26 Abs. 3 das Recht, innerhalb einer Woche nach Zustellung der Ladung ohne Angabe von Gründen zwei Mitglieder durch Ablehnung von der Teilnahme an der Verhandlung auszuschließen. Dieses Recht kann nur bei der ersten Ladung sowie bei geänderter Senatszusammensetzung hinsichtlich neuer Senatsmitglieder geltend gemacht werden.Der Beschuldigte hat unbeschadet des Ablehnungsrechts wegen Befangenheit gemäß Paragraph 26, Absatz 3, das Recht, innerhalb einer Woche nach Zustellung der Ladung ohne Angabe von Gründen zwei Mitglieder durch Ablehnung von der Teilnahme an der Verhandlung auszuschließen. Dieses Recht kann nur bei der ersten Ladung sowie bei geänderter Senatszusammensetzung hinsichtlich neuer Senatsmitglieder geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR12035274
alte Dokumentnummer
N2199011566H