Rechtssatz RS0055850
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055850
Geschäftszahl
Bkd89/86; Bkd82/87
Entscheidungsdatum
09.07.1990
Rechtssatz
Der Einleitungsbeschluß übt auf die Berufsrechte des betroffenen Rechtsanwaltes keine wie immer geartete einschränkende Wirkung aus, sondern bindet nur den Disziplinarrat selbst für den weiteren Fortgang des Verfahrens, weil der Einleitungsbeschluß die "Bekanntgabe der Anschuldigungspunkte" im Sinne des § 33 Abs 1 DSt 1872 darstellt. Nach der Judikatur des VfGH kann daher auch der Einleitungsbeschluß nicht als Bescheid vor dem VfGH angefochten werden (Slg 9425).Der Einleitungsbeschluß übt auf die Berufsrechte des betroffenen Rechtsanwaltes keine wie immer geartete einschränkende Wirkung aus, sondern bindet nur den Disziplinarrat selbst für den weiteren Fortgang des Verfahrens, weil der Einleitungsbeschluß die "Bekanntgabe der Anschuldigungspunkte" im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, DSt 1872 darstellt. Nach der Judikatur des VfGH kann daher auch der Einleitungsbeschluß nicht als Bescheid vor dem VfGH angefochten werden (Slg 9425).
Entscheidungstexte
- Bkd 89/86
Entscheidungstext OGH 11.12.1989 Bkd 89/86
- Bkd 82/87
Entscheidungstext OGH 09.07.1990 Bkd 82/87
nur: Bindet nur den Disziplinarrat selbst für den weiteren Fortgang des Verfahrens, weil der Einleitungsbeschluß die "Bekanntgabe der Anschuldigungspunkte" im Sinne des § 33 Abs 1 DSt 1872 darstellt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055850
Dokumentnummer
JJR_19891211_OGH0002_000BKD00089_8600000_003