Rechtssatz RS0056052
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056052
Entscheidungsdatum
13.05.1985
Rechtssatz
Dem Beschuldigten steht fraglos vom Beginn eines Disziplinarverfahrens an bis zum Tag der mündlichen Verhandlung das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 33 Abs 2 DSt 1872 zu. Diese Bestimmung kann nur so verstanden werden, daß die Akteneinsicht spätestens bis zum Tag der mündlichen Verhandlung zu gestatten ist.Dem Beschuldigten steht fraglos vom Beginn eines Disziplinarverfahrens an bis zum Tag der mündlichen Verhandlung das Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 33, Absatz 2, DSt 1872 zu. Diese Bestimmung kann nur so verstanden werden, daß die Akteneinsicht spätestens bis zum Tag der mündlichen Verhandlung zu gestatten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0056052
Dokumentnummer
JJR_19850513_OGH0002_000BKD00019_8500000_001