Rechtssatz RS0056112
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056112
Geschäftszahl
Bkd57/90; 26Ds10/21a
Entscheidungsdatum
06.12.2022
Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung der OBDK verletzt ein Rechtsanwalt seine Berufspflichten und beeinträchtigt das Standesansehen, wenn er ohne gewissenhafte Prüfung des Sachverhaltes eine Strafanzeige erstattet (AnwBl 1961, 88; AnwBl 1966, 48; AnwBl 1972, 327; AnwBl 1981, 268; AnwBl 1986, 349). Von dieser Prüfung können ihn auch Aufträge des Klienten nicht entheben, weil der Rechtsanwalt keinen Auftrag annehmen darf, dessen Ausführung Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0056112
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Dokumentnummer
JJR_19901105_OGH0002_000BKD00057_9000000_001