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Entscheidung 26 Ds 10/21a×

Entscheidung 26 Ds 10/21a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0054840 Rechtssatz 19.09.1977Strafrecht
Sinngemäße Anwendung des § 40 StGB im Disziplinarverfahren.
RS0056073 Rechtssatz 28.06.1993Undefined
Der Rechtsanwalt hat die Vertretung nach § 9 RAO dem Gesetz gemäß zu führen und daher Klientenaufträge nur insoweit zu befolgen, als sie dem Gesetz nicht widerstreiten. Einen Rechtsanwalt unnötig in den Streit zu ziehen und leichtfertig und ohne hinreichend …
RS0056079 Rechtssatz 01.02.1993Strafrecht
Es entspricht gefestigter Standesauffassung, daß ein Rechtsanwalt, ehe er gegen einen anderen Rechtsanwalt eine Disziplinaranzeige erstattet, sich über die dieser Anzeige zugrundeliegenden Umstände genauestens zu informieren hat, und zwar unbeschadet dessen …
RS0056112 Rechtssatz 05.11.1990Strafrecht
Nach ständiger Rechtsprechung der OBDK verletzt ein Rechtsanwalt seine Berufspflichten und beeinträchtigt das Standesansehen, wenn er ohne gewissenhafte Prüfung des Sachverhaltes eine Strafanzeige erstattet (AnwBl 1961, 88; AnwBl 1966, 48; AnwBl 1972, 327; …
RS0075198 Rechtssatz 16.10.1995Undefined
Die Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB hat zwar auch in Ansehung mehrerer Vor-Erkenntnisse zu erfolgen, doch ist dafür vorausgesetzt, dass die zuletzt abgeurteilte Tat, vor dem ersten der in Betracht kommenden früheren Erkenntnisse verübt worden ist. Nimmt e …
RS0106277 Rechtssatz 02.12.1996Strafrecht
Die Androhung wie die Erstattung einer Strafanzeige darf erst nach gewissenhafter Prüfung der Sachlage und Rechtslage, auch unter Einbeziehung des Aspektes der subjektiven Tatseite, erfolgen.
RS0112524 Rechtssatz 28.09.1999Strafrecht
Liegen zwischen Tatbegehung und Aburteilung mehrere bestrafende Urteile, ist nur dann auf alle Bedacht zu nehmen, wenn sämtliche Taten vor dem ersten Urteil liegen, somit alle Vor-Urteile durch das in § 31 Abs 1 StGB beschriebene Verhältnis verknüpft sind ( …
RS0132515 Rechtssatz 30.01.2019Strafrecht
Eine Tatsachenrüge (Z 5a) kann in Verfahren, in denen eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vorgesehen ist, nicht erhoben werden.