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Rechtssatz RS0075198×

Rechtssatz RS0075198

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0075198

Geschäftszahl

6Bkd4/94; 4Bkd4/07; 7Bkd7/12; 25Os4/14x; 22Os5/14x; 22Os9/15m; 28Ds9/19s; 23Ds3/22a; 26Ds10/21a

Entscheidungsdatum

07.12.2022

Rechtssatz

Die Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB hat zwar auch in Ansehung mehrerer Vor-Erkenntnisse zu erfolgen, doch ist dafür vorausgesetzt, dass die zuletzt abgeurteilte Tat, vor dem ersten der in Betracht kommenden früheren Erkenntnisse verübt worden ist. Nimmt ein Vor-Erkenntnis seinerseits auf ein (noch) früheres Erkenntnis gemäß Paragraphen 31, 40, StGB Bedacht, so kommt eine Bedachtnahme auf dieses Vor-Erkenntnis nur dann in Betracht, wenn die nunmehr abgeurteilte Tat nach der Zeit ihrer Begehung auch schon im früheren (ersten) Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Wurde aber - wie hier - die Tat zwar vor dem letzten Vor-Erkenntnis, aber nach dem ersten Vor-Erkenntnis verübt, so ist Paragraph 31, StGB nicht anwendbar.

Entscheidungstexte

  • 6 Bkd 4/94
    Entscheidungstext OGH 16.10.1995 6 Bkd 4/94
  • 4 Bkd 4/07
    Entscheidungstext OGH 04.02.2008 4 Bkd 4/07
    vgl; Beisatz: § 31 StGB ist allerdings nach ständiger Rechtsprechung unanwendbar, wenn ein Teil mehrerer strafbarer Handlungen vor, ein Teil davon nach Fällung des früher ergangenen Strafurteils (Disziplinarerkenntnisses) begangen wurde. Unabdingbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 31 StGB ist, dass alle in einem Urteil zur Aburteilung gelangenden Straftaten vor der Fällung des früheren Urteils begangen worden sind. Maßgebend ist hiebei das Vorurteil erster Instanz, wenn also eine gemeinsame Verfahrensführung in erster Instanz noch möglich gewesen wäre. Sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrundeliegenden Taten müssen also vor dem Vorurteil erster Instanz begangen worden sein. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Berufungsverfahren eine zweite Tatsacheninstanz kennt, weil eine Vereinigung nach § 56 StPO dann nicht mehr möglich ist. (T1)
  • 7 Bkd 7/12
    Entscheidungstext OGH 15.04.2013 7 Bkd 7/12
    Vgl auch
  • 25 Os 4/14x
    Entscheidungstext OGH 06.05.2014 25 Os 4/14x
    Vgl auch
  • 22 Os 5/14x
    Entscheidungstext OGH 11.11.2014 22 Os 5/14x
  • 22 Os 9/15m
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 22 Os 9/15m
    Auch
  • 28 Ds 9/19s
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 28 Ds 9/19s
    Vgl
  • 23 Ds 3/22a
    Entscheidungstext OGH 07.12.2022 23 Ds 3/22a
    Vgl
  • 26 Ds 10/21a
    Entscheidungstext OGH 06.12.2022 26 Ds 10/21a
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075198

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Dokumentnummer

JJR_19951016_OGH0002_006BKD00004_9400000_001