Rechtssatz RS0075198
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075198
Entscheidungsdatum
07.12.2022
Rechtssatz
Die Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB hat zwar auch in Ansehung mehrerer Vor-Erkenntnisse zu erfolgen, doch ist dafür vorausgesetzt, dass die zuletzt abgeurteilte Tat, vor dem ersten der in Betracht kommenden früheren Erkenntnisse verübt worden ist. Nimmt ein Vor-Erkenntnis seinerseits auf ein (noch) früheres Erkenntnis gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht, so kommt eine Bedachtnahme auf dieses Vor-Erkenntnis nur dann in Betracht, wenn die nunmehr abgeurteilte Tat nach der Zeit ihrer Begehung auch schon im früheren (ersten) Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Wurde aber - wie hier - die Tat zwar vor dem letzten Vor-Erkenntnis, aber nach dem ersten Vor-Erkenntnis verübt, so ist § 31 StGB nicht anwendbar.Die Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB hat zwar auch in Ansehung mehrerer Vor-Erkenntnisse zu erfolgen, doch ist dafür vorausgesetzt, dass die zuletzt abgeurteilte Tat, vor dem ersten der in Betracht kommenden früheren Erkenntnisse verübt worden ist. Nimmt ein Vor-Erkenntnis seinerseits auf ein (noch) früheres Erkenntnis gemäß Paragraphen 31, 40, StGB Bedacht, so kommt eine Bedachtnahme auf dieses Vor-Erkenntnis nur dann in Betracht, wenn die nunmehr abgeurteilte Tat nach der Zeit ihrer Begehung auch schon im früheren (ersten) Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Wurde aber - wie hier - die Tat zwar vor dem letzten Vor-Erkenntnis, aber nach dem ersten Vor-Erkenntnis verübt, so ist Paragraph 31, StGB nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
- 6 Bkd 4/94
Entscheidungstext OGH 16.10.1995 6 Bkd 4/94
- 4 Bkd 4/07
Entscheidungstext OGH 04.02.2008 4 Bkd 4/07
vgl; Beisatz: § 31 StGB ist allerdings nach ständiger Rechtsprechung unanwendbar, wenn ein Teil mehrerer strafbarer Handlungen vor, ein Teil davon nach Fällung des früher ergangenen Strafurteils (Disziplinarerkenntnisses) begangen wurde. Unabdingbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 31 StGB ist, dass alle in einem Urteil zur Aburteilung gelangenden Straftaten vor der Fällung des früheren Urteils begangen worden sind. Maßgebend ist hiebei das Vorurteil erster Instanz, wenn also eine gemeinsame Verfahrensführung in erster Instanz noch möglich gewesen wäre. Sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrundeliegenden Taten müssen also vor dem Vorurteil erster Instanz begangen worden sein. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Berufungsverfahren eine zweite Tatsacheninstanz kennt, weil eine Vereinigung nach § 56 StPO dann nicht mehr möglich ist. (T1)
- 7 Bkd 7/12
Entscheidungstext OGH 15.04.2013 7 Bkd 7/12
Vgl auch
- 25 Os 4/14x
Entscheidungstext OGH 06.05.2014 25 Os 4/14x
Vgl auch
- 22 Os 5/14x
Entscheidungstext OGH 11.11.2014 22 Os 5/14x
- 22 Os 9/15m
Entscheidungstext OGH 18.05.2016 22 Os 9/15m
Auch
- 28 Ds 9/19s
Entscheidungstext OGH 19.12.2019 28 Ds 9/19s
Vgl
- 23 Ds 3/22a
Entscheidungstext OGH 07.12.2022 23 Ds 3/22a
Vgl
- 26 Ds 10/21a
Entscheidungstext OGH 06.12.2022 26 Ds 10/21a
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075198
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19951016_OGH0002_006BKD00004_9400000_001