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Rechtssatz RS0056169×

Rechtssatz RS0056169

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0056169

Geschäftszahl

Bkd11/77

Entscheidungsdatum

10.10.1977

Rechtssatz

Dem Interesse der Rechtsverteidigung ist dann nicht Rechnung getragen, wenn bis zum Schluß der mündlichen Disziplinarverhandlung der Beschuldigte wegen einer bestimmten anderen Tat angeschuldigt wird und sich nur gegen diesen Vorwurf verteidigt, bei der Erkenntnisfällung aber wegen einer Tat verurteilt wird, die weder im Einleitungsbeschluß, noch in der Anschuldigung des Kammeranwaltes genannt wird.

Entscheidungstexte

  • Bkd 11/77
    Entscheidungstext OGH 10.10.1977 Bkd 11/77
    Veröff: AnwBl 1978,518

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0056169

Dokumentnummer

JJR_19771010_OGH0002_000BKD00011_7700000_002