Rechtssatz RS0056193
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056193
Entscheidungsdatum
10.11.1986
Rechtssatz
Gemäß § 39 DSt 1872 und § 51 Abs 6 DSt 1872 hat nur ein Erkenntnis den Ausspruch über den Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens zu enthalten, nicht hingegen ein in nichtöffentlicher Sitzung gefaßter Beschluß (der OBDK über ein Kostenbeschwerde).Gemäß Paragraph 39, DSt 1872 und Paragraph 51, Absatz 6, DSt 1872 hat nur ein Erkenntnis den Ausspruch über den Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens zu enthalten, nicht hingegen ein in nichtöffentlicher Sitzung gefaßter Beschluß (der OBDK über ein Kostenbeschwerde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0056193
Dokumentnummer
JJR_19861110_OGH0002_000BKD00011_8600000_002