Rechtssatz RS0056314
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056314
Entscheidungsdatum
21.01.2009
Rechtssatz
Hat eine Frau mit drei unehelichen Kindern ihrem künftigen Gatten nur das Vorhandensein eines Kindes eingestanden, so ist dies ein Aufhebungsgrund nach § 38 EheG.Hat eine Frau mit drei unehelichen Kindern ihrem künftigen Gatten nur das Vorhandensein eines Kindes eingestanden, so ist dies ein Aufhebungsgrund nach Paragraph 38, EheG.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 116/50
Entscheidungstext OGH 08.03.1950 3 Ob 116/50
Veröff: SZ 23/62 = JBl 1950,412
- 3 Ob 282/08d
Entscheidungstext OGH 21.01.2009 3 Ob 282/08d
Auch; Beisatz: Hier: Ein den Verlust des Ehewillens objektiv rechtfertigender Grund liegt vor, wenn der Beklagte kurze Zeit vor der Hochzeit mit der Klägerin und der Geburt des gemeinsamen Kindes noch zu zwei anderen Frauen sexuelle Beziehungen unterhalten und diese jeweils geschwängert hat. Diese Ereignisse belasten das Persönlichkeitsbild des Beklagten in ehebeeinträchtigender Weise und wirken nicht zuletzt infolge der aus der Vaterschaft resultierenden Rechtsfolgen (Unterhaltspflichten, erbrechtliche Konsequenzen) in das eheliche Leben hinein. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0056314
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19500308_OGH0002_0030OB00116_5000000_001