Die angefochtene Berufungsentscheidung steht mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang:
1. Unter den Aufhebungstatbestand des § 37 Abs 1 EheG fallen alle die Person des anderen Ehegatten betreffenden Umstände, aber auch für das Persönlichkeitsbild des anderen bedeutsame Ereignisse, die einen Ehegatten nach dem gesetzlichen Ehebild („bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe") von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten (3 Ob 91/08s; 9 Ob 303/01a = SZ 2002/24; 9 Ob 29/01g; Stabentheiner in Rummel3, §§ 36-38 EheG Rz 4; Schwimann/Weitzenböck in Schwimann3 § 37 EheG Rz 1; zur Anzahl vorehelicher Kinder 3 Ob 116/50 = SZ 23/62 = JBl 1950, 412). Das Berufungsgericht legte seiner Entscheidung zu Grunde, es sei - entsprechend der Behauptung des Beklagten - letztlich außer Streit gestellt worden, dass auch das zweite uneheliche Kind noch vor der Eheschließung gezeugt worden war (AS 124). In seiner Ansicht, ein den Verlust des Ehewillens objektiv rechtfertigender Grund liege darin, dass der Beklagte kurze Zeit vor der Hochzeit mit der Klägerin und der Geburt des gemeinsamen Kindes zu zwei anderen Frauen sexuelle Beziehungen unterhalten und diese jeweils geschwängert habe, liegt keine aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung, belasten diese Ereignisse doch das Persönlichkeitsbild des Beklagten in ehebeeinträchtigender Weise und wirken nicht zuletzt infolge der aus der Vaterschaft resultierenden Rechtsfolgen (Unterhaltspflichten, erbrechtliche Konsequenzen) in das eheliche Leben hinein. An der Feststellung der Tatsacheninstanzen, dass die Klägerin bei Kenntnis der Sachlage die Ehe nicht geschlossen hätte, können die in die unanfechtbare Beweiswürdigung fallenden Revisionsausführungen, es sei für die damals bereits schwangere Klägerin infolge der gesellschaftlichen Anschauungen doch „bedeutsam" gewesen, die Ehe einzugehen, nichts ändern. Selbst wenn der Beklagte selbst von der Existenz des zweiten außerehelichen Kindes erst nach der Eheschließung erfahren haben sollte, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, weil es zur Rechtfertigung des Aufhebungsbegehrens genügt, wenn der Umstand im Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht erkannt war bzw noch nicht erkannt werden konnte (9 Ob 271/99i).1. Unter den Aufhebungstatbestand des Paragraph 37, Absatz eins, EheG fallen alle die Person des anderen Ehegatten betreffenden Umstände, aber auch für das Persönlichkeitsbild des anderen bedeutsame Ereignisse, die einen Ehegatten nach dem gesetzlichen Ehebild („bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe") von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten (3 Ob 91/08s; 9 Ob 303/01a = SZ 2002/24; 9 Ob 29/01g; Stabentheiner in Rummel3, Paragraphen 36 -, 38, EheG Rz 4; Schwimann/Weitzenböck in Schwimann3 Paragraph 37, EheG Rz 1; zur Anzahl vorehelicher Kinder 3 Ob 116/50 = SZ 23/62 = JBl 1950, 412). Das Berufungsgericht legte seiner Entscheidung zu Grunde, es sei - entsprechend der Behauptung des Beklagten - letztlich außer Streit gestellt worden, dass auch das zweite uneheliche Kind noch vor der Eheschließung gezeugt worden war (AS 124). In seiner Ansicht, ein den Verlust des Ehewillens objektiv rechtfertigender Grund liege darin, dass der Beklagte kurze Zeit vor der Hochzeit mit der Klägerin und der Geburt des gemeinsamen Kindes zu zwei anderen Frauen sexuelle Beziehungen unterhalten und diese jeweils geschwängert habe, liegt keine aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung, belasten diese Ereignisse doch das Persönlichkeitsbild des Beklagten in ehebeeinträchtigender Weise und wirken nicht zuletzt infolge der aus der Vaterschaft resultierenden Rechtsfolgen (Unterhaltspflichten, erbrechtliche Konsequenzen) in das eheliche Leben hinein. An der Feststellung der Tatsacheninstanzen, dass die Klägerin bei Kenntnis der Sachlage die Ehe nicht geschlossen hätte, können die in die unanfechtbare Beweiswürdigung fallenden Revisionsausführungen, es sei für die damals bereits schwangere Klägerin infolge der gesellschaftlichen Anschauungen doch „bedeutsam" gewesen, die Ehe einzugehen, nichts ändern. Selbst wenn der Beklagte selbst von der Existenz des zweiten außerehelichen Kindes erst nach der Eheschließung erfahren haben sollte, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, weil es zur Rechtfertigung des Aufhebungsbegehrens genügt, wenn der Umstand im Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht erkannt war bzw noch nicht erkannt werden konnte (9 Ob 271/99i).
2. Gemäß § 37 Abs 2 EheG ist die Aufhebung der Ehe ua dann ausgeschlossen, wenn das Verlangen nach Aufhebung der Ehe mit Rücksicht auf die bisherige Gestaltung des ehelichen Lebens der Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt wäre, also in erster Linie bei Verminderung oder Wegfall des objektiven oder subjektiven Gewichts des Aufhebungsgrundes durch Zeitablauf oder andere Ereignisse („Bewährung" - Stabentheiner aaO, Rz 7). Dass derartige Ereignisse bzw Gründe vorlägen, wird in der Revision aber nicht einmal behauptet, weshalb auf die vom Revisionswerber kritisierte Begründung des Berufungsgerichts zur Nichtanwendbarkeit des § 37 Abs 2 EheG nicht weiter eingegangen werden muss.2. Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, EheG ist die Aufhebung der Ehe ua dann ausgeschlossen, wenn das Verlangen nach Aufhebung der Ehe mit Rücksicht auf die bisherige Gestaltung des ehelichen Lebens der Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt wäre, also in erster Linie bei Verminderung oder Wegfall des objektiven oder subjektiven Gewichts des Aufhebungsgrundes durch Zeitablauf oder andere Ereignisse („Bewährung" - Stabentheiner aaO, Rz 7). Dass derartige Ereignisse bzw Gründe vorlägen, wird in der Revision aber nicht einmal behauptet, weshalb auf die vom Revisionswerber kritisierte Begründung des Berufungsgerichts zur Nichtanwendbarkeit des Paragraph 37, Absatz 2, EheG nicht weiter eingegangen werden muss.
3. Zwar trifft das Revisionsvorbringen zu, dass - mit Ausnahme von Krankheiten - vorwiegend ältere Judikatur dazu besteht, welche negativen Eigenschaften des Partners oder das Persönlichkeitsbild des Partners belastende wesentliche Ereignisse irrtumsbegründenden Umstände iSd § 37 Abs 1 EheG darstellen; dies ist auf die immer geringer werdende zahlenmäßige Bedeutung der Eheaufhebung zurückzuführen (Schwimann/Weitzenböck aaO, Rz 3). Allein mit dem Hinweis, es sei fraglich, inwieweit die älteren Entscheidungen vor dem Hintergrund gewandelter gesellschaftlicher Anschauungen weiterhin als Maßstab heranziehbar seien, kann die Zulässigkeit der Revision aber nicht begründet werden, wird doch nicht aufgezeigt, dass die auf den vorliegenden Fall konkret zutreffende (ältere) Rechtsprechung mit den heute gängigen Wertungskriterien im Widerspruch stehe und aus diesem Grund unanwendbar geworden sei. Konnte sich aber das Berufungsgericht bei Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts weiterhin an der vorhandenen - wenngleich älteren - Rechtsprechung orientieren, wäre die Zulässigkeit der Revision nur mit neuen bedeutsamen Argumenten begründbar, die erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Vorjudikatur wecken (7 Ob 333/99t; RIS-Justiz RS0103384). Solche Argumente werden vom Revisionswerber aber nicht vorgebracht.3. Zwar trifft das Revisionsvorbringen zu, dass - mit Ausnahme von Krankheiten - vorwiegend ältere Judikatur dazu besteht, welche negativen Eigenschaften des Partners oder das Persönlichkeitsbild des Partners belastende wesentliche Ereignisse irrtumsbegründenden Umstände iSd Paragraph 37, Absatz eins, EheG darstellen; dies ist auf die immer geringer werdende zahlenmäßige Bedeutung der Eheaufhebung zurückzuführen (Schwimann/Weitzenböck aaO, Rz 3). Allein mit dem Hinweis, es sei fraglich, inwieweit die älteren Entscheidungen vor dem Hintergrund gewandelter gesellschaftlicher Anschauungen weiterhin als Maßstab heranziehbar seien, kann die Zulässigkeit der Revision aber nicht begründet werden, wird doch nicht aufgezeigt, dass die auf den vorliegenden Fall konkret zutreffende (ältere) Rechtsprechung mit den heute gängigen Wertungskriterien im Widerspruch stehe und aus diesem Grund unanwendbar geworden sei. Konnte sich aber das Berufungsgericht bei Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts weiterhin an der vorhandenen - wenngleich älteren - Rechtsprechung orientieren, wäre die Zulässigkeit der Revision nur mit neuen bedeutsamen Argumenten begründbar, die erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Vorjudikatur wecken (7 Ob 333/99t; RIS-Justiz RS0103384). Solche Argumente werden vom Revisionswerber aber nicht vorgebracht.