Rechtssatz RS0056315
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056315
Entscheidungsdatum
08.10.1969
Rechtssatz
Drohung ist nur dann ein Grund zur Aufhebung der Ehe, wenn der andere Eheteil oder auch ein Dritter für den Fall, daß es nicht zur Heirat kommen sollte, ein gewichtiges Übel in Aussicht gestellt hat. Eine durch andere Umstände herbeigeführte Furcht oder Zwangslage erfüllt die Voraussetzungen des § 39 nicht.Drohung ist nur dann ein Grund zur Aufhebung der Ehe, wenn der andere Eheteil oder auch ein Dritter für den Fall, daß es nicht zur Heirat kommen sollte, ein gewichtiges Übel in Aussicht gestellt hat. Eine durch andere Umstände herbeigeführte Furcht oder Zwangslage erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 39, nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0056315
Dokumentnummer
JJR_19691008_OGH0002_0060OB00232_6900000_002