Rechtssatz RS0056337
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056337
Geschäftszahl
Bkd131/84; 23Ds3/22a
Entscheidungsdatum
07.12.2022
Rechtssatz
Der Rechtsanwalt darf nicht jede abfällige Äußerung seines Mandanten über den Gegner wörtlich wiedergeben. Er ist vielmehr verpflichtet, die Information in seine eigenen Äußerungen derart umzusetzen, daß sie die Ehre des Gegners nicht (mehr als unvermeidbar) verletzen (hier: Bezeichnung des Gegners als "intrigante Persönlichkeit").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0056337
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2023
Dokumentnummer
JJR_19850708_OGH0002_000BKD00131_8400000_001