Rechtssatz RS0056358
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056358
Entscheidungsdatum
16.04.1975
Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob das Vormundschaftsgericht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eines Verlobten zur Eheschließung ersetzen soll, kommt insbesondere auch dem Verhalten des in Aussicht genommenen Ehemannes zu seinem früheren Lebenspartner und der Art der Anknüpfung der Beziehungen zu seiner jetzigen Verlobten Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0056358
Dokumentnummer
JJR_19750416_OGH0002_0080OB00086_7500000_001