Rechtssatz RS0056375
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056375
Entscheidungsdatum
18.03.1953
Rechtssatz
Der Umstand allein, daß der Vater das Verhalten des künftigen Schwiegersohnes ihm gegenüber nicht billigt, ist kein Grund für eine Verweigerung der Heiratsbewilligung. Die triftigen Gründe hiefür können nur aus dem Verhältnis der künftigen Ehegatten zueinander und nicht aus dem Verhalten des Bräutigams gegenüber dem Vater genommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0056375
Dokumentnummer
JJR_19530318_OGH0002_0010OB00184_5300000_001