Rechtssatz RS0056567
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056567
Geschäftszahl
3Ob642/82; 4Ob528/87
Entscheidungsdatum
14.07.1987
Rechtssatz
Bei dem Tatbestand nach § 50 EheG liegen - ebenso wie bei den Tatbeständen nach den §§ 51 und 52 EheG - medizinische Tatsachen vor, aus denen juristische Folgerungen gezogen werden sollen. Das Schwergewicht der Entscheidung liegt in diesen Fällen nicht beim Richter, sondern beim Arzt. Das medizinische Gutachten ist in einem solchen Fall die wichtigste Grundlage des Urteils.Bei dem Tatbestand nach Paragraph 50, EheG liegen - ebenso wie bei den Tatbeständen nach den Paragraphen 51 und 52 EheG - medizinische Tatsachen vor, aus denen juristische Folgerungen gezogen werden sollen. Das Schwergewicht der Entscheidung liegt in diesen Fällen nicht beim Richter, sondern beim Arzt. Das medizinische Gutachten ist in einem solchen Fall die wichtigste Grundlage des Urteils.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0056567
Dokumentnummer
JJR_19821006_OGH0002_0030OB00642_8200000_001