Die Revision ist nicht berechtigt.
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Beklagte in Wahrheit einen Feststellungsmangel, den er im Unterlassen der Feststellung, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Otto S*** in Ansehung seiner Person zweifellos von einer krankhaften Eifersucht zu sprechen sei, erblickt. Welche rechtlichen Schlußfolgerungen aus dem Wort "zweifellos" abgeleitet werden könnten, ist jedoch nicht ersichtlich.
In seiner Rechtsrüge führt der Beklagte aus, auf Grund der Feststellung, daß er krankhaft eifersüchtig sei, könne das ihm angelastete Verhalten nicht als Eheverfehlung nach § 49 EheG beurteilt werden; die bei ihm vorliegende geistig-seelische Anomalie begründe vielmehr eine geistige Störung im Sinne des § 50 EheG. Die Scheidung wegen eines solchen auf geistiger Störung beruhenden Verhaltens sei von der Klägerin nicht begehrt worden. Der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt bietet jedoch für die vom Beklagten gewünschte rechtliche Beurteilung keinen Anhaltspunkt. Gemäß § 50 EheG kann ein Ehegatte Scheidung begehren, wenn die Ehe infolge eines Verhaltens des anderen Ehegatten, das nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer geistigen Störung beruht, so tief zerrüttet ist, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Dieser Scheidungstatbestand umfaßt jedes Verhalten, das nach § 49 EheG eine Eheverfehlung darstellen würde, jedoch keine solche ist, weil es infolge geistiger Störung nicht als Verschulden zurechenbar ist. Andererseits darf die geistige Störung nicht den Grad einer Geisteskrankheit erreicht haben, welche die geistige Gemeinschaft zwischen den Gatten auflöst; dieser Tatbestand wird von § 51 EheG erfaßt. Regelmäßig wird es sich überhaupt nicht um Geisteskrankheiten im eigentlichen Wortsinn handeln. Als geistige Störung im Sinne des § 50 EheG sind auch einzelne abnorme Handlungsweisen zu beurteilen, aus denen sich das ehewidrige Verhalten ergibt. Regelmäßig fallen darunter geistig-seelische Anomalien, Formen von Psychopathien, Psychoneurose, Zwangsneurose, Hysterie sowie unwiderstehliche Drogen- oder Alkoholsüchtigkeit, wahnhafte Einbildungen, so etwa Eifersuchtswahn, aber auch geistige Anomalien wie Melancholie, Hysterie, psychopathische Zustände, Zwangshandlungen und dergleichen. Sie alle haben gemeinsam, daß sie zwar die moralische Kraft des Betroffenen in einer seine freie Willensbildung erheblich beeinträchtigenden Weise herabsetzen, sein sonstiges Geistes- und Seelenleben aber nicht so beeinflussen, daß die geistige Gemeinschaft zwischen ihm und dem anderen Ehegatten aufgehoben wäre. In diesen Fällen ist es nicht erforderlich, daß die Verantwortlichkeit des Kranken ganz ausgeschlossen ist; es genügt, wenn sie herabgemindert oder seine freie Willensbestimmung in einer erheblichen Weise beeinträchtigt wurde (Schwind, Kommentar zum Österr. Eherecht2, 207 f; EFSlg. 2.294; SZ 23/813; EFSlg. 41.219, 48.781 und 48.782).In seiner Rechtsrüge führt der Beklagte aus, auf Grund der Feststellung, daß er krankhaft eifersüchtig sei, könne das ihm angelastete Verhalten nicht als Eheverfehlung nach Paragraph 49, EheG beurteilt werden; die bei ihm vorliegende geistig-seelische Anomalie begründe vielmehr eine geistige Störung im Sinne des Paragraph 50, EheG. Die Scheidung wegen eines solchen auf geistiger Störung beruhenden Verhaltens sei von der Klägerin nicht begehrt worden. Der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt bietet jedoch für die vom Beklagten gewünschte rechtliche Beurteilung keinen Anhaltspunkt. Gemäß Paragraph 50, EheG kann ein Ehegatte Scheidung begehren, wenn die Ehe infolge eines Verhaltens des anderen Ehegatten, das nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer geistigen Störung beruht, so tief zerrüttet ist, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Dieser Scheidungstatbestand umfaßt jedes Verhalten, das nach Paragraph 49, EheG eine Eheverfehlung darstellen würde, jedoch keine solche ist, weil es infolge geistiger Störung nicht als Verschulden zurechenbar ist. Andererseits darf die geistige Störung nicht den Grad einer Geisteskrankheit erreicht haben, welche die geistige Gemeinschaft zwischen den Gatten auflöst; dieser Tatbestand wird von Paragraph 51, EheG erfaßt. Regelmäßig wird es sich überhaupt nicht um Geisteskrankheiten im eigentlichen Wortsinn handeln. Als geistige Störung im Sinne des Paragraph 50, EheG sind auch einzelne abnorme Handlungsweisen zu beurteilen, aus denen sich das ehewidrige Verhalten ergibt. Regelmäßig fallen darunter geistig-seelische Anomalien, Formen von Psychopathien, Psychoneurose, Zwangsneurose, Hysterie sowie unwiderstehliche Drogen- oder Alkoholsüchtigkeit, wahnhafte Einbildungen, so etwa Eifersuchtswahn, aber auch geistige Anomalien wie Melancholie, Hysterie, psychopathische Zustände, Zwangshandlungen und dergleichen. Sie alle haben gemeinsam, daß sie zwar die moralische Kraft des Betroffenen in einer seine freie Willensbildung erheblich beeinträchtigenden Weise herabsetzen, sein sonstiges Geistes- und Seelenleben aber nicht so beeinflussen, daß die geistige Gemeinschaft zwischen ihm und dem anderen Ehegatten aufgehoben wäre. In diesen Fällen ist es nicht erforderlich, daß die Verantwortlichkeit des Kranken ganz ausgeschlossen ist; es genügt, wenn sie herabgemindert oder seine freie Willensbestimmung in einer erheblichen Weise beeinträchtigt wurde (Schwind, Kommentar zum Österr. Eherecht2, 207 f; EFSlg. 2.294; SZ 23/813; EFSlg. 41.219, 48.781 und 48.782).
Nach dem medizinischen Gutachten, das den unbekämpften Feststellungen der Vorinstanzen zugrunde liegt und bei der Beurteilung des Tatbestandes des § 50 EheG die wichtigste Grundlage des Urteils bildet (Schwind a.a.O. 221; JBl 1953, 153), ist die zwar krankhafte Eifersucht des Beklagten nicht bis zum Wahn gesteigert. Nur der Eifersuchtswahn, der zu inhaltlichen Denkstörungen führt (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch225, Stichwort: Wahn; Schwerd, Rechtsmedizin4, 219), ist aber als geistige Störung im Sinne des § 50 EheG anzusehen. Psychopathische Charakterzüge - wie es eine krankhafte, nicht zum Wahn gesteigerte Eifersucht ist - schließen die Schuldfähigkeit eines Ehegatten nach § 49 EheG nicht aus (SZ 33/49). Das medizinische Gutachten bildet keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß dem Beklagten die Kontrolle dieses Charakterzuges nicht zuzumuten wäre. Demgemäß sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, daß dem Beklagten die festgestellten Eheverfehlungen auch als Verschulden zuzurechnen sind. Daß sich aus dem festgestellten Sachverhalt objektiv Eheverfehlungen des Beklagten gemäß § 49 EheG ergeben, zieht die Revision nicht in Zweifel.Nach dem medizinischen Gutachten, das den unbekämpften Feststellungen der Vorinstanzen zugrunde liegt und bei der Beurteilung des Tatbestandes des Paragraph 50, EheG die wichtigste Grundlage des Urteils bildet (Schwind a.a.O. 221; JBl 1953, 153), ist die zwar krankhafte Eifersucht des Beklagten nicht bis zum Wahn gesteigert. Nur der Eifersuchtswahn, der zu inhaltlichen Denkstörungen führt (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch225, Stichwort: Wahn; Schwerd, Rechtsmedizin4, 219), ist aber als geistige Störung im Sinne des Paragraph 50, EheG anzusehen. Psychopathische Charakterzüge - wie es eine krankhafte, nicht zum Wahn gesteigerte Eifersucht ist - schließen die Schuldfähigkeit eines Ehegatten nach Paragraph 49, EheG nicht aus (SZ 33/49). Das medizinische Gutachten bildet keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß dem Beklagten die Kontrolle dieses Charakterzuges nicht zuzumuten wäre. Demgemäß sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, daß dem Beklagten die festgestellten Eheverfehlungen auch als Verschulden zuzurechnen sind. Daß sich aus dem festgestellten Sachverhalt objektiv Eheverfehlungen des Beklagten gemäß Paragraph 49, EheG ergeben, zieht die Revision nicht in Zweifel.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.