Rechtssatz RS0056593
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056593
Geschäftszahl
5Ob44/61; 4Ob528/87
Entscheidungsdatum
14.07.1987
Rechtssatz
Geistige Störung im Sinne des § 50 EheG ist jeder abnormale Geisteszustand oder Gemütszustand, der die freie Willensbestimmung beeinträchtigt oder aufhebt, also auch eine kurzfristige Störung.Geistige Störung im Sinne des Paragraph 50, EheG ist jeder abnormale Geisteszustand oder Gemütszustand, der die freie Willensbestimmung beeinträchtigt oder aufhebt, also auch eine kurzfristige Störung.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 44/61
Entscheidungstext OGH 22.02.1961 5 Ob 44/61
Veröff: EvBl 1961/199 S 269
- 4 Ob 528/87
Entscheidungstext OGH 14.07.1987 4 Ob 528/87
nur: Geistige Störung im Sinne des § 50 EheG ist jeder abnormale Geisteszustand oder Gemütszustand, der die freie Willensbestimmung beeinträchtigt oder aufhebt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0056593
Dokumentnummer
JJR_19610222_OGH0002_0050OB00044_6100000_001