Rechtssatz RS0056761
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056761
Geschäftszahl
5Ob166/63; 5Ob143/10f; 6Ob99/20g
Entscheidungsdatum
17.12.2020
Rechtssatz
Die Frage, ob die Ehe unheilbar zerrüttet ist, lässt sich ohne Prüfung der Verschuldensfrage nicht verneinen. Ist die Ehe nicht aus dem Verschulden des Beklagten, sondern aus dem Verschulden der klagenden Ehegattin zerrüttet, ist die Klage abzuweisen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 166/63
Entscheidungstext OGH 07.06.1963 5 Ob 166/63
- 5 Ob 143/10f
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 143/10f
Auch; Beisatz: Wenn das Scheidungsbegehren nach § 49 EheG zu beurteilen ist, genügt der Nachweis der Zerrüttung nicht zur Stattgebung des Klagebegehrens, sondern es bedarf eines Nachweises des Verschuldens des beklagten Ehegatten daran. (T1)
- 6 Ob 99/20g
Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 99/20g
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0056761
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021
Dokumentnummer
JJR_19630607_OGH0002_0050OB00166_6300000_001