Rechtssatz RS0056852
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056852
Geschäftszahl
9Bkd5/91; 13Bkd6/13; 504Präs9/24v
Entscheidungsdatum
26.03.2024
Rechtssatz
Weder die Mitteilung des Kammeranwaltes an den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer gemäß § 22 Abs 2 DSt 1990, noch der Beschluß des Ausschusses, daß kein Anlaß zu einer standesbehördlichen Verfügung bestehe, ist ein Bescheid (ZfVB 1985/3/1108; ZfVB 1986/3/1136). Mangels Bescheidcharakter ist daher weder die Anfechtung einer derartigen Mitteilung des Kammeranwaltes, noch des Beschlusses des Ausschusses durch ein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Da die Zurücklegung der Anzeige zur Folge hat, daß kein Disziplinarverfahren eingeleitet wird und der Disziplinarrat mit der Angelegenheit nicht befaßt wird, kommen auch die Bestimmungen des DSt über Rechtsmittel im Disziplinarverfahren (§ 46 ff DSt 1990) nicht zur Anwendung.Weder die Mitteilung des Kammeranwaltes an den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer gemäß Paragraph 22, Absatz 2, DSt 1990, noch der Beschluß des Ausschusses, daß kein Anlaß zu einer standesbehördlichen Verfügung bestehe, ist ein Bescheid (ZfVB 1985/3/1108; ZfVB 1986/3/1136). Mangels Bescheidcharakter ist daher weder die Anfechtung einer derartigen Mitteilung des Kammeranwaltes, noch des Beschlusses des Ausschusses durch ein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Da die Zurücklegung der Anzeige zur Folge hat, daß kein Disziplinarverfahren eingeleitet wird und der Disziplinarrat mit der Angelegenheit nicht befaßt wird, kommen auch die Bestimmungen des DSt über Rechtsmittel im Disziplinarverfahren (Paragraph 46, ff DSt 1990) nicht zur Anwendung.
Entscheidungstexte
- 9 Bkd 5/91
Entscheidungstext OGH 22.02.1993 9 Bkd 5/91
- 13 Bkd 6/13
Entscheidungstext OGH 13.11.2013 13 Bkd 6/13
Auch; Beisatz: Eine Beschwerde gegen die Zurücklegung einer Anzeige durch den Kammeranwalt und gegen die Mitteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, dass keine Weisung zur Disziplinarverfolgung erteilt werde, ist unzulässig. (T1)
- 504 Präs 9/24v
Entscheidungstext OGH 26.03.2024 504 Präs 9/24v
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056852
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19930222_OGH0002_009BKD00005_9100000_001