Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0056989×

Rechtssatz RS0056989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Undefined

Rechtssatznummer

RS0056989

Geschäftszahl

12Bkd1/94; 14Bkd11/02

Entscheidungsdatum

18.11.2002

Rechtssatz

Eine Bestimmung, ob die Namen aller Mitglieder des Disziplinarrates, die am Einleitungsbeschluß mitgewirkt haben, der Beschlußausfertigung zu entnehmen sein müssen, enthält das DSt nicht. Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, DSt 1990 waren daher die Bestimmungen der StPO sinngemäß anzuwenden. Nur für Urteilsausfertigungen enthält die StPO in ihren Paragraphen 270, Absatz 2, Ziffer eins, 348, 458, Absatz 3, eine Vorschrift dahin, daß die Ausfertigung die Namen der anwesenden Mitglieder des Gerichtshofes zu enthalten haben. Eine gleichlautende Vorschrift für Beschlüsse etwa der Ratskammer findet sich im Gesetz nicht. Entsprach die Beschlußausfertigung somit den gesetzlichen Vorschriften, konnte der Disziplinarbeschuldigte in seinen Verteidigungsrechten nicht dadurch verletzt werden, daß nicht die Namen aller am Einleitungsbeschluß mitwirkenden Mitglieder des Disziplinarrates angeführt waren.

Entscheidungstexte

  • 12 Bkd 1/94
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 12 Bkd 1/94
  • 14 Bkd 11/02
    Entscheidungstext OGH 18.11.2002 14 Bkd 11/02
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0056989

Dokumentnummer

JJR_19940530_OGH0002_012BKD00001_9400000_004