Rechtssatz RS0057033
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057033
Geschäftszahl
5Ob173/66; 5Ob235/67; 8Ob84/75; 1Ob609/81; 10Ob314/02b; 1Ob146/24p
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Rechtssatz
Eine Scheidung nach § 49 EheG kommt nur dann in Frage, wenn dem beklagten Ehegatten eine schwere Eheverfehlung als verschuldet zur Last gelegt werden kann und diese zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt hat oder die Zerrüttung dadurch noch vertieft wurde (vgl von Godin, EheG 2.Auflage S 173). Soweit sich das ehewidrige Verhalten des beklagten Ehegatten als Reaktion auf das Verhalten des klagenden Teiles darstellt, liegt keine schuldhafte Eheverfehlung vor, dieses ist daher als Scheidungsgrund nicht geeignet. Es fehlt auch einer in Notwehr (Nothilfe) gesetzten Eheverfehlung das Verschulden. (Gatte schlägt Tochter mit Bierflasche; Gattin schlägt darauf Gatten mit Bierflasche). Rückkehr in die Ehegemeinschaft ist der Gattin unzumutbar.Eine Scheidung nach Paragraph 49, EheG kommt nur dann in Frage, wenn dem beklagten Ehegatten eine schwere Eheverfehlung als verschuldet zur Last gelegt werden kann und diese zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt hat oder die Zerrüttung dadurch noch vertieft wurde vergleiche von Godin, EheG 2.Auflage S 173). Soweit sich das ehewidrige Verhalten des beklagten Ehegatten als Reaktion auf das Verhalten des klagenden Teiles darstellt, liegt keine schuldhafte Eheverfehlung vor, dieses ist daher als Scheidungsgrund nicht geeignet. Es fehlt auch einer in Notwehr (Nothilfe) gesetzten Eheverfehlung das Verschulden. (Gatte schlägt Tochter mit Bierflasche; Gattin schlägt darauf Gatten mit Bierflasche). Rückkehr in die Ehegemeinschaft ist der Gattin unzumutbar.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 173/66
Entscheidungstext OGH 22.09.1966 5 Ob 173/66
Veröff: EFSlg 6836
- 5 Ob 235/67
Entscheidungstext OGH 08.11.1967 5 Ob 235/67
nur: Soweit sich das ehewidrige Verhalten des beklagten Ehegatten als Reaktion auf das Verhalten des klagenden Teiles darstellt, liegt keine schuldhafte Eheverfehlung vor, dieses ist daher als Scheidungsgrund nicht geeignet. (T1) Veröff: EFSlg 8486 = EFSlg 8489
- 8 Ob 84/75
Entscheidungstext OGH 16.04.1975 8 Ob 84/75
Veröff: EFSlg 24931
- 1 Ob 609/81
Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 609/81
nur T1
- 10 Ob 314/02b
Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 Ob 314/02b
Auch; nur: Eine Scheidung nach § 49 EheG kommt nur dann in Frage, wenn dem beklagten Ehegatten eine schwere Eheverfehlung als verschuldet zur Last gelegt werden kann. (T2)
- 1 Ob 146/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 1 Ob 146/24p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0057033
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19660922_OGH0002_0050OB00173_6600000_001