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Entscheidung 10 Ob 314/02b×

Entscheidung 10 Ob 314/02b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob314/02b

Entscheidungsdatum

22.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Caterina I*****, vertreten durch Mag. Peter Riedel, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte und widerklagende Partei Werner I*****, vertreten durch Dr. Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 21. Juni 2002, GZ 4 R 125/02b-33, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz - hier die Unterlassung der Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen der Psychiatrie und Psychologie und der Vernehmung zweier Zeugen -, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (stRsp zB SZ 22/106; EFSlg 91.044). Im Übrigen wird mit den Ausführungen unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens die in dritter Instanz nicht überprüfbare Beweiswürdigung bekämpft. Schwere Eheverfehlungen müssen schuldhaft - vorsätzlich oder fahrlässig - gesetzt werden (EFSlg 29.484, 51.600, 63.354, 66.419 ua; Pichler in Rummel, ABGB2 römisch zwei Paragraph 49, EheG Rz 1; Schwimann in Schwimann, ABGB2 römisch eins Paragraph 49, EheG Rz 5). Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung zum Verschulden der Eheleute hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich deshalb grundsätzlich einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (6 Ob 188/00s; 10 Ob 94/01y ua). Selbst wenn der Beklagte seine von den Vorinstanzen festgestellten Verhaltensweisen, die objektiv betrachtet schwere Eheverfehlungen darstellen, für erlaubt angesehen haben sollte, weil ihm die Klägerin nie ehewidriges Verhalten vorgeworfen habe und mit ihm bis zu ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung intensiv geschlechtlich verkehrt habe, so wäre ihm doch zweifellos erkennbar gewesen, dass sein Verhalten der hier festgestellten Art (unter anderem wiederholte, nicht milieubedingte Beschimpfungen übelster Art, Drohungen mit schwersten Körperverletzungen auch vor den Kindern, die Bezeichnung der Klägerin als Sklavin und "verlängerter Putzfetzen", als sie Ende November 2000 etwas mehr Freiheit für sich forderte) den aus der Ehe entspringenden Pflichten widerspricht, sodass er jedenfalls fahrlässig handelte. Verzeihung im Sinn des Paragraph 56, EheG ist nur dann anzunehmen, wenn der gekränkte Ehegatte durch sein Gesamtverhalten zum Ausdruck bringt, dass er das als Eheverfehlung empfundene Fehlverhalten seines Ehepartners nicht mehr als solches betrachtet und daher vorbehaltlos bereit ist, mit ihm die Ehe fortzusetzen (stRsp zB 1 Ob 73/98m; 1 Ob 170/99b; RIS-Justiz RS0057069, RS0057075; Pichler aaO Paragraph 56, EheG Rz 2). Die erlittene Kränkung muss innerlich überwunden sein. Für die Verzeihung ist der Ehegatte beweispflichtig, der die Verfehlung(en) begangen hat (EFSlg 84.585 mwN ua). Ob Verzeihung anzunehmen ist, betrifft einen inneren Vorgang, der in erster Linie nach freier Beweiswürdigung festzustellen und somit dem vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Tatsachenbereich zuzuordnen ist (RZ 1980/29; EFSlg 69.238 uva). In der Tatsache des Geschlechtsverkehrs allein kann noch keine Verzeihung erblickt werden, wenn nicht aus dem gesamten Verhalten des gekränkten Ehegatten hervorgeht, dass er dadurch unzweideutig zum Ausdruck bringen wollte, dass er die Eheverfehlungen des anderen Teils, wodurch er sich zuerst gekränkt erachtete, nun als solche nicht mehr empfinde und vorbehaltlos bereit sei, mit ihm die Ehe fortzusetzen (RZ 1978/51; 8 Ob 1577/92 ua; RIS-Justiz RS0057022). Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die festgestellte Abhängigkeit der Klägerin vom Beklagten und die Tatsache, dass die Klägerin noch an dem Tag des letzten Geschlechtsverkehrs, zu dem die Klägerin mitten in der Nacht, aus dem Schlaf gerissen, nur nach einem Schlag auf den Kopf bereit war, mit ihren Kindern in das Frauenhaus zog, den Umstand, dass die Streitteile bis zum Auszug regelmäßig sexuell verkehrten, zutreffend nicht als Verzeihung gedeutet, kann doch in diesem Fall aus der Tatsache des Geschlechtsverkehrs ein eindeutiger Wille der Klägerin, die Ehe vorbehaltlos fortzusetzen, nicht abgeleitet werden.

Anmerkung

E67230 10Ob314.02b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0100OB00314.02B.1022.000

Dokumentnummer

JJT_20021022_OGH0002_0100OB00314_02B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0043961 Rechtssatz 09.09.1955Zivilrecht
Die Verzeihung ist ein innerer Vorgang, dessen Feststellung auf Schlüssen beruht, die nach freier richterlicher Beweiswürdigung aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten durch den Richter zu ziehen sind. In erster Linie ist daher die Frage, ob Verzeihung v …
RS0056423 Rechtssatz 19.10.1955Zivilrecht
Verschulden im Sinne des § 49 EheG ist in der Regel Vorsatz, kann aber nach den Umständen des konkreten Falles auch Fahrlässigkeit und Mangel gehöriger Überlegung bedeuten.
RS0057022 Rechtssatz 16.12.1953Zivilrecht
In der Tatsache des Geschlechtsverkehres allein kann noch keine Verzeihung erblickt werden, wenn nicht aus dem gesamten Verhalten des gekränkten Ehegatten hervorgeht, daß er dadurch, unzweideutig zum Ausdruck bringen wollte, daß er die Eheverfehlungen des a …
RS0057033 Rechtssatz 22.09.1966Zivilrecht
Eine Scheidung nach § 49 EheG kommt nur dann in Frage, wenn dem beklagten Ehegatten eine schwere Eheverfehlung als verschuldet zur Last gelegt werden kann und diese zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt hat oder die Zerrüttung dadurch noch vertieft wur …
RS0057069 Rechtssatz 19.03.1958Zivilrecht
Verzeihung ist ein innerer Vorgang, der, ohne an die Form gebunden zu sein, in dem gesamten Verhalten des gekränkten Ehegatten seinen Ausdruck finden muß. Das verzeihende Verhalten kann sowohl gegenüber dem Ehegatten wie gegenüber Dritten kundgetan werden.
RS0057075 Rechtssatz 19.03.1981Zivilrecht
Verzeihung im Sinne des § 56 EheG ist nur dann anzunehmen, wenn der gekränkte Ehegatte durch sein Gesamtverhalten zum Ausdruck bringt, daß er das als Eheverfehlung empfundene Fehlverhalten seines Ehepartners nicht mehr als solches betrachtet und daher vorbe …
RS0106971 Rechtssatz 19.03.1997Zivilrecht
Verzeihung ist einerseits ein subjektiver innerer Vorgang, der ohne Rücksicht auf sein Motiv nicht durch Willensmängel beeinflusst sein darf, andererseits aber auch die Äußerung dieses Vorganges, nicht notwendigerweise gegenüber dem anderen Ehegatten, und z …