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Rechtssatz RS0057093×

Rechtssatz RS0057093

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057093

Geschäftszahl

7Ob713/88; 8Ob47/12p

Entscheidungsdatum

24.04.2012

Rechtssatz

Die Verzeihung besteht in einem Verhalten des gekränkten Ehegatten, durch das er zum Ausdruck bringt, dass er trotz der ehewidrigen Handlungen des anderen Gatten, die ihn zunächst verletzt haben, die Ehe fortsetzen will. Dabei ist in erster Linie maßgebend, ob eine derartige innere Einstellung wirklich bei ihm vorliegt. Doch muss er auch bei fehlendem Verzeihungswillen ein Verhalten als Verzeihung gelten lassen, das objektiv unter Berücksichtigung des Wesens der Ehe als Ausdruck der Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, zu deuten ist.

BGH vom 08.03.1957, römisch vier ZR 298/56; Veröff: NJW 1957,949 = FamRZ 1957,208

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 713/88
    Entscheidungstext OGH 15.12.1988 7 Ob 713/88
    nur: Die Verzeihung besteht in einem Verhalten des gekränkten Ehegatten, durch das er zum Ausdruck bringt, dass er trotz der ehewidrigen Handlungen des anderen Gatten, die ihn zunächst verletzt haben, die Ehe fortsetzen will. (T1)
  • 8 Ob 47/12p
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 8 Ob 47/12p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057093

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012

Dokumentnummer

JJR_19881215_OGH0002_0070OB00713_8800000_001