Rechtssatz RS0057093
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057093
Entscheidungsdatum
24.04.2012
Rechtssatz
Die Verzeihung besteht in einem Verhalten des gekränkten Ehegatten, durch das er zum Ausdruck bringt, dass er trotz der ehewidrigen Handlungen des anderen Gatten, die ihn zunächst verletzt haben, die Ehe fortsetzen will. Dabei ist in erster Linie maßgebend, ob eine derartige innere Einstellung wirklich bei ihm vorliegt. Doch muss er auch bei fehlendem Verzeihungswillen ein Verhalten als Verzeihung gelten lassen, das objektiv unter Berücksichtigung des Wesens der Ehe als Ausdruck der Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, zu deuten ist.
BGH vom 08.03.1957, IV ZR 298/56; Veröff: NJW 1957,949 = FamRZ 1957,208BGH vom 08.03.1957, römisch vier ZR 298/56; Veröff: NJW 1957,949 = FamRZ 1957,208
Entscheidungstexte
- 7 Ob 713/88
Entscheidungstext OGH 15.12.1988 7 Ob 713/88
nur: Die Verzeihung besteht in einem Verhalten des gekränkten Ehegatten, durch das er zum Ausdruck bringt, dass er trotz der ehewidrigen Handlungen des anderen Gatten, die ihn zunächst verletzt haben, die Ehe fortsetzen will. (T1)
- 8 Ob 47/12p
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 8 Ob 47/12p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057093
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012
Dokumentnummer
JJR_19881215_OGH0002_0070OB00713_8800000_001