Rechtssatz RS0057147
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057147
Entscheidungsdatum
25.11.1992
Rechtssatz
Eine eingeschriebene oder bescheinigte Briefsendung ist keinesfalls nur zu eigenen Handen des Empfängers zuzustellen und genügt daher dem Gebot des § 44 Abs 1 DSt 1990 auf eigenhändige Zustellung nicht.Eine eingeschriebene oder bescheinigte Briefsendung ist keinesfalls nur zu eigenen Handen des Empfängers zuzustellen und genügt daher dem Gebot des Paragraph 44, Absatz eins, DSt 1990 auf eigenhändige Zustellung nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057147
Dokumentnummer
JJR_19921125_OGH0002_016BKD00002_9100000_001