Rechtssatz RS0057150
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057150
Entscheidungsdatum
16.06.2011
Rechtssatz
Die Deckung notwendiger Prozesskosten und Anwaltskosten zählt im allgemeinen nur dann zum Unterhalt, wenn dieser - wie von einem Ehegatten, einem volljährigen Kind oder einem minderjährigen Ausländer - mit Klage geltend zu machen ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 547/95
Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 547/95
Veröff: SZ 68/104
- 6 Ob 183/06i
Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 183/06i
Auch; Beisatz: Ein Kind kann die ihm in einem Verfahren außer Streitsachen, das es zur Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche nach § 140 ABGB führt(e), erwachsenden Prozess- und Vertretungskosten grundsätzlich nicht aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs gegenüber dem Geldunterhaltsschuldner geltend machen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn in diesem Verfahren aus besonderen Gründen Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwalts bestanden hätten, eine anwaltliche Vertretung des Kindes also ausnahmsweise auf Grund der besonderen Schwierigkeit des Falls für notwendig angesehen werden müsste. (T1)
- 7 Ob 32/11y
Entscheidungstext OGH 16.06.2011 7 Ob 32/11y
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057150
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Dokumentnummer
JJR_19950529_OGH0002_0010OB00547_9500000_002