Begründung:
Die Ehe der Eltern der Kinder wurde gemäß § 55 a EheG mit Beschluß des Bezirksgerichtes Gmunden vom 10.April 1991 geschieden. Im Scheidungsfolgenvergleich verpflichtete sich damals der Vater für Sandra einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 2.000,- und für Michael einen solchen von S 1.600,-, jeweils beginnend am 1.Mai 1991, zu bezahlen. Am 12.Oktober 1994 beantragten die Kinder, ihrem Vater aufzutragen, bestehende Zahlungsrückstände (S 14.040,- für Sandra und S 10.520,- für Michael) und „ab November 1994“ höhere monatliche Unterhaltsbeträge als bisher (S 3.020,- für Sandra und S 2.370,- für Michael) zu leisten. Für diesen Antrag verzeichneten die anwaltlich vertretenen Kindern insgesamt S 4.464,77 an Kosten und brachten dazu vor, sie seien wegen ihrer „Einkommens- und Vermögenslosigkeit nicht in der Lage, die Kosten des einschreitenden Rechtsanwaltes zu übernehmen“. Der Vater sei außergerichtlich „sowohl schriftlich als auch wiederholt mündlich aufgefordert“ worden, „die monatlichen Unterhaltsleistungen entsprechend zu erhöhen“; er sei daher „im Rahmen der ihn treffenden Unterhaltspflicht“ verpflichtet, die durch die zweckentsprechende Rechtsverfolgung entstandenen „Kosten des Rechtsvertreters“ zu bezahlen.Die Ehe der Eltern der Kinder wurde gemäß Paragraph 55, a EheG mit Beschluß des Bezirksgerichtes Gmunden vom 10.April 1991 geschieden. Im Scheidungsfolgenvergleich verpflichtete sich damals der Vater für Sandra einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 2.000,- und für Michael einen solchen von S 1.600,-, jeweils beginnend am 1.Mai 1991, zu bezahlen. Am 12.Oktober 1994 beantragten die Kinder, ihrem Vater aufzutragen, bestehende Zahlungsrückstände (S 14.040,- für Sandra und S 10.520,- für Michael) und „ab November 1994“ höhere monatliche Unterhaltsbeträge als bisher (S 3.020,- für Sandra und S 2.370,- für Michael) zu leisten. Für diesen Antrag verzeichneten die anwaltlich vertretenen Kindern insgesamt S 4.464,77 an Kosten und brachten dazu vor, sie seien wegen ihrer „Einkommens- und Vermögenslosigkeit nicht in der Lage, die Kosten des einschreitenden Rechtsanwaltes zu übernehmen“. Der Vater sei außergerichtlich „sowohl schriftlich als auch wiederholt mündlich aufgefordert“ worden, „die monatlichen Unterhaltsleistungen entsprechend zu erhöhen“; er sei daher „im Rahmen der ihn treffenden Unterhaltspflicht“ verpflichtet, die durch die zweckentsprechende Rechtsverfolgung entstandenen „Kosten des Rechtsvertreters“ zu bezahlen.
Das Erstgericht gab dem Unterhaltsbegehren statt; den auf den Titel der „Unterhaltspflicht“ gestützten Antrag auf Kostenersatz wies es mit der Begründung ab, im Verfahren außer Streitsachen gebe es - abgesehen von „einzelnen Verfahren“ - keinen Kostenersatz.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung; es sprach im übrigen aus, daß „die Minderjährigen ihre Rekurskosten selbst zu tragen“ hätten und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es vertrat im wesentlichen die Ansicht:
Im Verfahren außer Streitsachen finde - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - kein Kostenersatz statt. Im Verhältnis zwischen Ehegatten gehöre auch „die Deckung notwendiger Prozeß- und Anwaltskosten zum Unterhalt“. Ein Prozeßkostenvorschuß sei jedoch nur dann zuzusprechen, wenn dessen Leistung dem Unterhaltspflichtigen zumutbar sei und sich aus der Prozeßgefahr oder -führung ein besonderer Unterhaltsbedarf ergebe, den der Unterhaltsberechtigte nicht aus den laufenden Unterhaltsbeträgen decken könne. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 4 Ob 540/94 zwar ausgesprochen, daß für ein gemäß § 140 ABGB unterhaltsberechtigtes Kind dasselbe gelte, dabei sei es jedoch um die Sicherung des mit Klage geltend gemachten Unterhaltsanspruchs eines bereits volljährigen Kindes im Provisorialverfahren gegangen. In einer weiteren Entscheidung (EFSlg 58.089) habe das Höchstgericht aber bereits ausgesprochen, daß ein Minderjähriger im Verfahren außer Streitsachen - mangels Anwendbarkeit der §§ 41 ff ZPO - keinen Ersatz für erfolgreich aufgewendete Kosten erlangen könne; dagegen wäre dem im Verfahren gemäß § 382 a EO erfolgreichen Antragsgegner Kostenersatz zuzuerkennen. Die auch im Provisorialverfahren gemäß § 382 a EO nach den §§ 78 und 402 EO geltenden Verweisungen auf die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Kostenersatzpflicht des Antragstellers erforderten daher eine teleologische Reduktion in der Weise, daß eine Kostenersatzpflicht dann nicht bestehe, wenn der Hauptanspruch in einem Verfahren außer Streitsachen verfolgt werde. Spräche man im Verfahren außer Streitsachen zweckmäßig aufgewendete Kosten aus dem Titel eines Unterhaltssonderbedarfs zu, führte das zu einer Umgehung des Grundsatzes, daß in diesem Verfahren kein Kostenersatz stattfinde. Außerdem käme es zu einer Ungleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten. Während der einen Unterhaltsanspruch erfolgreich geltend machende Minderjährige seine Anwaltskosten ersetzt erhielte, hätte der Unterhaltsverpflichtete im Falle einer erfolgreichen Abwehr eines unberechtigten Unterhaltsbegehrens keinen solchen Anspruch. Ein minderjähriger Unterhaltsberechtiger könne einen Kostenersatz im Verfahren außer Streitsachen also auch dann nicht erlangen, wenn er diesen „aus dem Titel des Unterhaltsanspruchs (Sonderbedarf)“ begehre. Daraus folge, daß die Rekurswerber auch ihre Rekurskosten selbst zu tragen hätten.Im Verfahren außer Streitsachen finde - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - kein Kostenersatz statt. Im Verhältnis zwischen Ehegatten gehöre auch „die Deckung notwendiger Prozeß- und Anwaltskosten zum Unterhalt“. Ein Prozeßkostenvorschuß sei jedoch nur dann zuzusprechen, wenn dessen Leistung dem Unterhaltspflichtigen zumutbar sei und sich aus der Prozeßgefahr oder -führung ein besonderer Unterhaltsbedarf ergebe, den der Unterhaltsberechtigte nicht aus den laufenden Unterhaltsbeträgen decken könne. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 4 Ob 540/94 zwar ausgesprochen, daß für ein gemäß Paragraph 140, ABGB unterhaltsberechtigtes Kind dasselbe gelte, dabei sei es jedoch um die Sicherung des mit Klage geltend gemachten Unterhaltsanspruchs eines bereits volljährigen Kindes im Provisorialverfahren gegangen. In einer weiteren Entscheidung (EFSlg 58.089) habe das Höchstgericht aber bereits ausgesprochen, daß ein Minderjähriger im Verfahren außer Streitsachen - mangels Anwendbarkeit der Paragraphen 41, ff ZPO - keinen Ersatz für erfolgreich aufgewendete Kosten erlangen könne; dagegen wäre dem im Verfahren gemäß Paragraph 382, a EO erfolgreichen Antragsgegner Kostenersatz zuzuerkennen. Die auch im Provisorialverfahren gemäß Paragraph 382, a EO nach den Paragraphen 78 und 402 EO geltenden Verweisungen auf die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Kostenersatzpflicht des Antragstellers erforderten daher eine teleologische Reduktion in der Weise, daß eine Kostenersatzpflicht dann nicht bestehe, wenn der Hauptanspruch in einem Verfahren außer Streitsachen verfolgt werde. Spräche man im Verfahren außer Streitsachen zweckmäßig aufgewendete Kosten aus dem Titel eines Unterhaltssonderbedarfs zu, führte das zu einer Umgehung des Grundsatzes, daß in diesem Verfahren kein Kostenersatz stattfinde. Außerdem käme es zu einer Ungleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten. Während der einen Unterhaltsanspruch erfolgreich geltend machende Minderjährige seine Anwaltskosten ersetzt erhielte, hätte der Unterhaltsverpflichtete im Falle einer erfolgreichen Abwehr eines unberechtigten Unterhaltsbegehrens keinen solchen Anspruch. Ein minderjähriger Unterhaltsberechtiger könne einen Kostenersatz im Verfahren außer Streitsachen also auch dann nicht erlangen, wenn er diesen „aus dem Titel des Unterhaltsanspruchs (Sonderbedarf)“ begehre. Daraus folge, daß die Rekurswerber auch ihre Rekurskosten selbst zu tragen hätten.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.