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Entscheidung 4 Ob 540/94×

Entscheidung 4 Ob 540/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob540/94

Entscheidungsdatum

14.06.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Monika S*****, vertreten durch Dr.Manfred C.Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dkfm.Oskar S*****, vertreten durch Dr.Otto Kern und Dr.Wulf Kern, Rechtsanwälte in Wien, wegen (einstweiligen) Unterhalts, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 12.Jänner 1994, GZ 43 R 2112/93, 43 R 2004/94-31, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 13.September 1993, GZ 4 C 48/93f-23, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nachdem der Oberste Gerichtshof am 31.5.1994 über den Revisionsrekurs der Klägerin entschieden hatte, langte am 3.6.1994 die Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten ein. Diese ist verspätet:

Nach Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 2 ZPO ist die vom Obersten Gerichtshof dem Revisionsgegner freigestellte Revisionsbeantwortung beim Revisionsgericht einzubringen, welches für ihre Behandlung an die Stelle des Prozeßgerichtes erster Instanz tritt. Das gleiche gilt sinngemäß im Verfahren über einen außerordentlichen Revisionsrekurs (Paragraph 528, Absatz 3, ZPO; Fasching, LB2 Rz 2028).

Dem Beklagten wurde die Mitteilung, daß ihm die Beantwortung des Revisionsrekurses freistehe, am 5.Mai 1994 zugestellt. Der Beklagte gab seine Revisionsrekursbeantwortung zwar am 18.5.1994 - also innerhalb der Frist von 14 Tagen (Paragraph 402, Absatz 3, EO) - zur Post, schickte sie aber statt an den Obersten Gerichtshof an das Erstgericht. Nach Paragraph 89, GOG ist die Frist aber nur dann gewahrt, wenn das Schriftstück innerhalb der Frist an das zuständige Gericht adressiert aufgegeben wird (SZ 24/10; SZ 60/192 ua). Bei unrichtiger Adressierung - wie im vorliegenden Fall - kommt es darauf an, wann der Schriftsatz bei dem zuständigen Gericht eingelangt ist (RZ 1990/109 uva). Ist die Beantwortung einer außerordentlichen Revision oder eines außerordentlichen Revisionsrekurses an das Erstgericht adressiert worden und erst nach Ablauf der Frist beim Obersten Gerichtshof eingelangt, dann ist sie verspätet (RdW 1988, 424).

Die Revisionsrekursbeantwortung war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E35816

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB00540.94.0614.000

Dokumentnummer

JJT_19940614_OGH0002_0040OB00540_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007138 Rechtssatz 03.04.1990Zivilrecht
Bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen; es sind den Kindern Unterhaltsbeträge zuzusprechen, die zur Deckung ihrer - a …
RS0011602 Rechtssatz 23.11.1993Zivilrecht
Zur Unterhaltspflicht gehört auch die Übernahme der Kosten eines den Unterhaltsberechtigten treffenden Verfahrens.
RS0041608 Rechtssatz 16.11.1950Zivilrecht
Die Anwendung des § 89 GOG hat zur Voraussetzung, dass die Anschrift der Postsendung an jenes Gericht lautet, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist, andernfalls entscheidet nur der Tag ihres Einlangens bei dem zuständigen Gericht.
RS0047386 Rechtssatz 31.05.1994Zivilrecht
Die Deckung notwendiger Prozesskosten und Anwaltskosten zählt zum Unterhalt, wenn sich aus der Prozessgefahr oder Prozessführung ein besonderer Unterhaltsbedarf ergibt, den der Unterhaltsberechtigte aus den laufenden Unterhaltsbeiträgen nicht decken kann. E …
RS0047427 Rechtssatz 30.10.1991Zivilrecht
Die Unterhaltsbemessung nach der Prozentsatzkomponente ist für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben zu lassen.
RS0047458 Rechtssatz 21.03.1991Zivilrecht
Betragliche oder in einem Vielfachen des sogenannten Regelbedarfes ausgedrückte absolute Obergrenzen für die Festsetzung eines Kindesunterhaltes sind mit den in § 140 ABGB normierten Bemessungskriterien nicht vereinbar; diese gestatten daher auch keinen all …
RS0047559 Rechtssatz 31.05.1994Zivilrecht
Ein Vergleich mit Anfangsgehältern in einem für den Unterhaltsberechtigten in Frage kommenden Beruf, weicht von dem Grundsatz ab, daß sich der Unterhaltsanspruch eines Kindes, das noch nicht selbsterhaltungsfähig ist, an den Lebensverhältnissen des unterhal …
RS0047580 Rechtssatz 14.06.1978Zivilrecht
Der Vater hat nicht nur eine abgeschlossene Berufsausbildung entsprechend seinem Stand und Vermögen zu gewähren (EvBl 1977/31 ua), sondern auch zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, wenn dieses die zum Studium erforderl …
RS0047589 Rechtssatz 30.03.1965Zivilrecht
Ist ein Minderjähriger bereits selbsterhaltungsfähig, so kann gegen den Willen des Vaters eine Berufswahl, die diesen zu weiteren Unterhaltsleistungen für die Ausbildung zwingt, nur bei besonderer Eignung für den gewählten Beruf gestattet werden.
RS0047614 Rechtssatz 31.05.1994Zivilrecht
Will jemand, der eine Ausbildung auf bestimmter Stufe abgeschlossen hat, daran noch eine weitere Spezialausbildung schließen, von der er sich bessere berufliche Chancen oder auch nur größere Befriedigung erhofft, muß eine Abwägung zwischen den Interessen de …
RS0047625 Rechtssatz 14.05.1985Zivilrecht
Auch für ein Hochschulstudium nach Ablegung der Reifeprüfung an einer berufsbildenden mittleren Schule (hier: Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe) haben die Eltern nach den gleichen Grundsätzen wie nach Absolvierung einer AHS Unterhalt zu le …
RS0047666 Rechtssatz 31.05.1994Zivilrecht
Auch wenn ein Kind durch den Abschluß einer Berufsausbildung in die Lage versetzt wäre, sich selbst zu erhalten, kann doch unter Umständen ein Anspruch auf eine weitere Ausbildung auf Kosten des Unterhaltspflichtigen bestehen. Das wird freilich dann zu vern …