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Rechtssatz RS0047666

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047666

Geschäftszahl

4Ob540/94

Entscheidungsdatum

31.05.1994

Rechtssatz

Auch wenn ein Kind durch den Abschluß einer Berufsausbildung in die Lage versetzt wäre, sich selbst zu erhalten, kann doch unter Umständen ein Anspruch auf eine weitere Ausbildung auf Kosten des Unterhaltspflichtigen bestehen. Das wird freilich dann zu verneinen sein, wenn die Finanzierung eines weiteren Studiums des Kindes den Eltern auf Grund ihrer bescheidenen finanziellen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 540/94
    Entscheidungstext OGH 31.05.1994 4 Ob 540/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047666

Dokumentnummer

JJR_19940531_OGH0002_0040OB00540_9400000_004