Rechtssatz RS0047666
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047666
Entscheidungsdatum
31.05.1994
Rechtssatz
Auch wenn ein Kind durch den Abschluß einer Berufsausbildung in die Lage versetzt wäre, sich selbst zu erhalten, kann doch unter Umständen ein Anspruch auf eine weitere Ausbildung auf Kosten des Unterhaltspflichtigen bestehen. Das wird freilich dann zu verneinen sein, wenn die Finanzierung eines weiteren Studiums des Kindes den Eltern auf Grund ihrer bescheidenen finanziellen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047666
Dokumentnummer
JJR_19940531_OGH0002_0040OB00540_9400000_004