Begründung:
Die am 3.Oktober 1973 geborene Klägerin stammt aus der Ehe des Beklagten mit Brigitte F*****, geschiedene S*****. Anläßlich der Scheidung vereinbarten die Eltern zu 9 Sch 54/80 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, daß die elterlichen Rechte und Pflichten gemäß § 144 ABGB dem Vater ( = dem nunmehrigen Beklagten) zustehen sollten. Der Beklagte heiratete in zweiter Ehe Christine S*****; nach der Scheidung auch dieser Ehe blieb die Klägerin weiterhin im Haushalt ihrer Stiefmutter. Im Scheidungsvergleich vom 28.Jänner 1991, 1 C 16/90p des Bezirksgerichtes Döbling wurde ua folgendes vereinbart:Die am 3.Oktober 1973 geborene Klägerin stammt aus der Ehe des Beklagten mit Brigitte F*****, geschiedene S*****. Anläßlich der Scheidung vereinbarten die Eltern zu 9 Sch 54/80 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, daß die elterlichen Rechte und Pflichten gemäß Paragraph 144, ABGB dem Vater ( = dem nunmehrigen Beklagten) zustehen sollten. Der Beklagte heiratete in zweiter Ehe Christine S*****; nach der Scheidung auch dieser Ehe blieb die Klägerin weiterhin im Haushalt ihrer Stiefmutter. Im Scheidungsvergleich vom 28.Jänner 1991, 1 C 16/90p des Bezirksgerichtes Döbling wurde ua folgendes vereinbart:
"Über Wunsch der Tochter, Monica S*****, Tochter des Ehemanns, Dkfm.Oskar S*****, aus dessen vorausgegangenen Ehe, wird dieses Kind weiterhin bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit im Haushalt der Ehefrau, Christine S*****, verbleiben.
Dkfm.Oskar S***** ist für den Unterhalt dieses Kindes weiterhin verpflichtet, erklärt zum Verbleib der Tochter, Monica S*****, im Haushalt der Ehefrau seine Zustimmung und verpflichtet sich als Kostgeld (Wohnung und Verpflegung) zu Handen der Ehefrau, Christine S*****, mit dem der Scheidung folgenden Monatsersten und in der Folge am Ersten eines jeden Monates im vorhinein einen Betrag von S 4.500,-- zu bezahlen, solange Monica S***** im Haushalt der Ehefrau verbleibt.
Dieser Betrag unterliegt der gleichen Wertsicherung, wie diese vorstehend für den Unterhalt der Ehefrau, Christine S*****, allein vereinbart wurde."
Nachdem die Klägerin nach Abschluß der Hauptschule erwogen hatte, eine Ausbildung im Bereich der Schneiderei zu absolvieren, entschloß sie sich dann doch dafür, eine dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe zu besuchen. Nach zwei Jahren änderte sie ihre Meinung und wechselte in die vierjährige Fachschule für Mode- und Bekleidungstechnik in W*****. Diese Ausbildung schloß sie am 16.Juni 1993 mit ausgezeichnetem Erfolg ab. Für Herbst 1993 inskribierte die Klägerin einen zweisemestrigen Lehrgang für Bühnenschneiderei an der H*****. Während dieses Lehrganges ist ein Materialkostenaufwand von rund S 10.000 zu erwarten; im eben abgeschlossenen Schuljahr betrug der Materialkostenaufwand im Monat rund S 1.500 bis S 2.000.
In der dritten und vierten Klasse der soeben abgeschlossenen Schule nähte die Klägerin als Schulwerkstücke vor allem elegante Kleidungsstücke. Aus Anlaß der Abschlußprüfung nähte sie auch gehobene Alltagskleidung (ein Kostüm, ein Gilett, einen Rock, eine Jacke und eine Hose). Die Klägerin hatte auch Nachmittagsunterricht; sie verköstigte sich zu Mittag von dem ihr vom Beklagten überwiesenen Unterhaltsbetrag.
Die Klägerin besitzt kein Vermögen und bezieht kein eigenes Einkommen. Sie lebt im Haushalt der Stiefmutter Christine S*****. Auf Grund des abgeschlossenen Scheidungsvergleiches mit Christine S***** zahlt der Beklagte seiner geschiedenen Gattin einen Pflege- und Wohnkostenbeitrag für die Klägerin von dzt. S 4.729 im Monat.
Die Stiefmutter der Klägerin hat für die Wohnung einen Kredit von monatlich rund S 25.000 zurückzuzahlen; die Beriebs- und Energiekosten liegen im Monat bei rund S 5.000.
Die Klägerin akzeptiert den vom Beklagten für sie bezahlten Wohn- und Pflegekostenbeitrag an die Stiefmutter als Unterhaltsbeitrag für sich.
Der Beklagte zahlt weiters jeden Monat S 4.000 unmittelbar an die Klägerin sowie eine Krankenzusatzversicherung von monatlich S 178,30.
Den Auftrag zur Zahlung des Unterhaltes für Mai 1993 erteilte der Beklagte am 10.Mai 1993, jenen zur Zahlung des Unterhaltsbeitrages für Juni 1993 am 27.Mai 1993 und jenen für die Zahlung des Unterhaltsbeitrages für Juli 1993 am 30.Juni 1993.
Seit Juli 1993 bezieht die Klägerin selbst die Familienbeihilfe für sich; bis dahin bezog sie der Beklagte.
Die von der Klägerin absolvierte Schule ersetzt die Ausbildung für Damenkleidermacher sowie die Gesellenprüfung in diesem Fach.
Die leibliche Mutter der Klägerin leistet - entsprechend einer Vereinbarung mit dem Beklagten anläßlich der Scheidung - keinerlei Unterhalt für ihre Tochter.
Der Beklagte zahlt an Christine S***** einen wertgesicherten Unterhaltsbeitrag von S 8.500 monatlich, d.s. dzt. S 8.933. Darüber hinaus hat der Beklagte nur für die Klägerin zu sorgen.
Auf Grund einer Äußerung der Mutter der Klägerin stellte der Beklagte am 30.Dezember 1991 bei der Staatsanwaltschaft Wien den Antrag, gemäß § 158 ABGB die Ehelichkeit der Klägerin zu bestreiten. Ein Gerichtsverfahren wurde bisher jedoch nicht eingeleitet.Auf Grund einer Äußerung der Mutter der Klägerin stellte der Beklagte am 30.Dezember 1991 bei der Staatsanwaltschaft Wien den Antrag, gemäß Paragraph 158, ABGB die Ehelichkeit der Klägerin zu bestreiten. Ein Gerichtsverfahren wurde bisher jedoch nicht eingeleitet.
Der Beklagte ist bei I***** beschäftigt; sein Einkommen ist provisionsabhängig. 1992 bezog er ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund S 60.915 einschließlich anteiliger Sonderzahlungen. Von Jänner bis einschließlich Juni 1993 erhielt der Beklagte S 470.028. Darin sind die Familienbeihilfe von S 11.700 und eine Sonderzahlung von S 44.700 brutto sowie eine besonders hohe Provisionszahlung von S 227.487 (Jänner 1993) enthalten. In den übrigen Monaten betrugen die Nettoauszahlungsbeträge einschließlich Familienbeihilfe zwischen S 45.500 und S 47.500, im Mai 1993 wurden dem Beklagten unter Einschluß der Sonderzahlung und der Provision sowie der Familienbeihilfe netto S 104.551 ausgezahlt.
Der Beklagte besitzt Aktienvermögen und bezieht daraus eine Dividende von rund S 4.000 pro Jahr.
Er zahlt monatlich S 1.019 für einen Kredit, den er zur Anschaffung eines Autos und Teilen der Wohnungseinrichtung aufgenommen hat.
Zur Sicherung ihres mit Klage geltend gemachten Unterhaltsanspruches begehrt die Klägerin, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, ab 18.Mai 1993 für die Dauer des Verfahrens ihr zusätzlich zu dem Unterhaltsbeitrag, den er zu Handen seiner früheren Ehefrau Christine S***** im Ausmaß von S 4.729 monatlich zahlt, einen Ergänzungsunterhaltsbetrag von monatlich S 5.271 zu zahlen, und zwar die bis zur Zustellung des Beschlusses fälligen Beträge binnen 14 Tagen, die weiteren Beträge jeweils am Ersten des Monats. Ferner begehrt sie im Hinblick auf die drohenden Prozeßkosten, die sie aus ihrem Unterhalt nicht tragen könne, dem Beklagten einen Prozeßkostenvorschuß in der Höhe von S 35.000 aufzuerlegen.
Der Beklagte beantragt die Abweisung dieser Sicherungsbegehren. Die Klägerin sei im Hinblick auf den Abschluß ihrer schulischen Ausbildung seit 30.Juli 1993 selbsterhaltungsfähig. Da sie nicht seine Tochter sei, habe sie freilich von vornherein keinen Unterhaltsanspruch. Der von ihm geleistete Unterhaltsbetrag von monatlich insgesamt S 8.877 überschreite die "Playboygrenze". Da die Klägerin einen Verfahrenshilfeantrag gestellt habe, könne sie nicht auch noch einen Prozeßkostenvorschuß verlangen. Dieser sei im übrigen auch deshalb nicht zu zahlen, weil die Klage aussichtslos sei, da die Klägerin ja gar nicht seine Tochter sei.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag zur Gänze statt und fügte noch an, daß die geleisteten Zahlungen von S 8.729 pro Monat auf die Zahlungsverpflichtung anzurechnen seien. Es nahm noch als bescheinigt an, daß die Klägerin nach Abschluß des zweisemestrigen Lehrganges mit besseren Berufschancen, sowohl was die Aufstiegschancen und das Einkommen als auch was die Sicherheit einer Anstellung betrifft, rechnen könne. Rechtlich bejahte es den geltend gemachten Anspruch auf einstweiligen Unterhalt gemäß § 382 Z 8 lit a EO. Solange kein Urteil im Sinn des § 138 Abs 1 ABGB vorliegt, gelte die Klägerin als leibliche Tochter des Beklagten, so daß dieser grundsätzlich zur Unterhaltsleistung verpflichtet sei. Die Klägerin sei trotz Abschlusses der Modeschule nicht selbsterhaltungsfähig, weil sie ab Herbst 1993 einen zweisemestrigen Kurs zur Weiterbildung absolviere, der für sie jedenfalls empfehlenswert sei, weil sie dann bessere Chancen habe. Der Unterhaltsanspruch wegen weiterer Berufsausbildung bestehe dann, wenn das Kind entsprechende Fähigkeiten besitzt, die Ausbildung zielstrebig betreibt und dem Unterhaltspflichtigen die weitere Unterhaltsleistung zumutbar ist. Unter Berücksichtigung des festgestellten Einkommens des Beklagten und seiner weiteren Sorgepflicht wäre der Unterhaltsbeitrag mit rund 20 % des Nettoeinkommens des Beklagten auszumessen. Die "Playboygrenze" liege derzeit bei mehr als S 10.000. Der begehrte Unterhaltsbetrag sei daher angemessen und dem Beklagten zumutbar. Darauf seien die vom Beklagten erbrachten Leistungen von S 4.729 (an die Stiefmutter der Klägerin) sowie von S 4.000 (an die Klägerin persönlich) anzurechnen. Da die Beträge grundsätzlich am Ersten eines jeden Monats im vorhinein zu zahlen sind und die Klägerin einen Anspruch auf einen gerichtlichen Titel in der ihr zustehenden Höhe hat, sei das Begehren gerechtfertigt.Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag zur Gänze statt und fügte noch an, daß die geleisteten Zahlungen von S 8.729 pro Monat auf die Zahlungsverpflichtung anzurechnen seien. Es nahm noch als bescheinigt an, daß die Klägerin nach Abschluß des zweisemestrigen Lehrganges mit besseren Berufschancen, sowohl was die Aufstiegschancen und das Einkommen als auch was die Sicherheit einer Anstellung betrifft, rechnen könne. Rechtlich bejahte es den geltend gemachten Anspruch auf einstweiligen Unterhalt gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO. Solange kein Urteil im Sinn des Paragraph 138, Absatz eins, ABGB vorliegt, gelte die Klägerin als leibliche Tochter des Beklagten, so daß dieser grundsätzlich zur Unterhaltsleistung verpflichtet sei. Die Klägerin sei trotz Abschlusses der Modeschule nicht selbsterhaltungsfähig, weil sie ab Herbst 1993 einen zweisemestrigen Kurs zur Weiterbildung absolviere, der für sie jedenfalls empfehlenswert sei, weil sie dann bessere Chancen habe. Der Unterhaltsanspruch wegen weiterer Berufsausbildung bestehe dann, wenn das Kind entsprechende Fähigkeiten besitzt, die Ausbildung zielstrebig betreibt und dem Unterhaltspflichtigen die weitere Unterhaltsleistung zumutbar ist. Unter Berücksichtigung des festgestellten Einkommens des Beklagten und seiner weiteren Sorgepflicht wäre der Unterhaltsbeitrag mit rund 20 % des Nettoeinkommens des Beklagten auszumessen. Die "Playboygrenze" liege derzeit bei mehr als S 10.000. Der begehrte Unterhaltsbetrag sei daher angemessen und dem Beklagten zumutbar. Darauf seien die vom Beklagten erbrachten Leistungen von S 4.729 (an die Stiefmutter der Klägerin) sowie von S 4.000 (an die Klägerin persönlich) anzurechnen. Da die Beträge grundsätzlich am Ersten eines jeden Monats im vorhinein zu zahlen sind und die Klägerin einen Anspruch auf einen gerichtlichen Titel in der ihr zustehenden Höhe hat, sei das Begehren gerechtfertigt.
Die Klägerin dürfe nicht auf die Möglichkeit, im Rahmen der Verfahrenshilfe die Beigebung eines vorläufig kostenlosen Rechtsanwaltes zu verlangen, verwiesen werden, wenn der Kostenvorschuß im Unterhaltsanspruch Deckung finde. Als mutwillig oder aussichtslos sei die Prozeßführung der Klägerin nicht anzusehen. Da mit dem Unterhaltsbetrag von monatlich S 10.000 der nach der Prozentkomponente zustehende Betrag nicht ausgeschöpft und der Beklagte im Vergleich zur Klägerin in einer wirtschaftlich wesentlich besseren Lage sei, erweise sich auch der Antrag auf Zuspruch eines Prozeßkostenvorschusses als berechtigt.
Das Rekursgericht wies den gesamten Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Frage, ob die Klägerin Tochter des Beklagten sei, könne hier nicht als Vorfrage geprüft werden. Dem Rekurswerber sei jedoch darin zuzustimmen, daß eine Unterhaltsverletzung nicht vorliege. Er erbringe Unterhaltsleistungen teils in der Form direkter Geldzuwendung, teils durch Zuwendung an die Stiefmutter der Klägerin, in deren Haushalt die Unterhaltsberechtigte versorgt wird. Diese Zahlungen auf Grund des Scheidungsvergleiches vom 28.Jänner 1991 würden von der volljährigen Klägerin als Unterhaltsleistung anerkannt. Die Klägerin verfüge demnach über einen Unterhaltsbetrag von monatlich insgesamt S
8.729. Sie habe zweifellos Anspruch darauf, an den gehobenen Lebensverhältnissen des Beklagten angemessen teilzuhaben, doch dürfe das überdurchschnittliche Einkommen des Vaters nicht dazu verleiten, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten voll auszuschöpfen und dabei den Bedarfsaspekt in seiner Bedeutung außer acht zu lassen. Das österreichische Unterhaltsrecht kenne zwar keine starre Grenze nach oben (Unterhaltsstop); dennoch sei der Unterhaltsbetrag in einem vernünftigen Rahmen zu halten, um eine Überalimentierung zu verhindern. Auch bei hohem Einkommen des Unterhaltspflichtigen seien die monatlichen Unterhaltsleistungen mit jenen Beträgen zu beschränken, die den Anfangsgehältern von Jugendlichen im Alter des Berechtigten gleichkommen. Setze man die in der Stellungnahme des Sachverständigen Ing.Pap genannten Bruttogehälter für Berufsanfänger mit der abgeschlossenen Ausbildung der Klägerin von rund S 11.000 bis S 12.000, von denen nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge der Berufsanfänger auch sämtliche Lebenserhaltungskosten zu tragen hätte, in Relation zu dem der Klägerin zur Verfügung stehenden Nettobetrag, dann komme man zu dem Ergebnis, daß kein gravierender Unterschied zu erkennen ist. Auch unter Berücksichtigung des hohen Nettoeinkommens des Beklagten sei der der Klägerin durch Zuwendungen zur Verfügung stehende Betrag ausreichend, sämtliche Bedürfnisse einer in der ausbildung stehenden Schülerin bzw Studentin in angemessener Weise zu decken. Die erforderlichen Materialkosten im Zusammenhang mit den von der Klägerin besuchten Lehrgängen, die im übrigen im gewissen Ausmaß bei jeder Ausbildung anfallen, könnten ebenfalls aus dem der Klägerin zur Verfügung stehenden Betrag gedeckt werden. Da somit eine Unterhaltsverletzung nicht vorliege, sei der Antrag der Klägerin auf Festsetzung eines einstweiligen Unterhaltes abzuweisen, ohne daß näher auf die Frage der Erfolgsaussichten der von der Klägerin angestrebten Ausbildung einzugehen sei.
Prozeßkosten, die mit der Durchsetzung eines Unterhaltsanspruches verbunden sind, seien aus dem Unterhaltsanspruch zu decken. Nur wenn sich aus der Prozeßgefahr ein besonderer Unterhaltsbedarf ergibt, den der Unterhaltsberechtigte aus den laufenden Unterhaltsbeiträgen nicht decken kann, sei ein Prozeßkostenvorschuß zuzusprechen, sofern er dem unterhaltspflichtigen zumutbar ist. So weit die Klägerin die Notwendigkeit des Prozeßkostenvorschusses mit dem hohen Streitwert begründet, sei ihr entgegenzuhalten, daß sie selbst bei Bewertung des Streitwertes mit S 10.000 monatlich die nach ihrem eigenen Vorbringen erbrachten Leistungen des Beklagten von über S 8.000 monatlich völlig außer acht gelassen habe. Eine Notwendigkeit, dem Beklagten einen Kostenvorschuß aufzutragen, sei daher nicht zu erkennen.