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Rechtssatz RS0047386×

Rechtssatz RS0047386

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047386

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Rechtssatz

Die Deckung notwendiger Prozesskosten und Anwaltskosten zählt zum Unterhalt, wenn sich aus der Prozessgefahr oder Prozessführung ein besonderer Unterhaltsbedarf ergibt, den der Unterhaltsberechtigte aus den laufenden Unterhaltsbeiträgen nicht decken kann. Es ist ein Prozesskostenvorschuss zuzusprechen, sofern dies dem Unterhaltspflichtigen neben der laufenden Unterhaltsleistung zumutbar ist. Nichts anderes kann aber für ein gemäß Paragraph 140, ABGB unterhaltsberechtigtes Kind gelten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 540/94
    Entscheidungstext OGH 31.05.1994 4 Ob 540/94
  • 6 Ob 183/06i
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 183/06i
    Vgl aber; nur: Die Deckung notwendiger Prozesskosten und Anwaltskosten zählt zum Unterhalt, wenn sich aus der Prozessgefahr oder Prozessführung ein besonderer Unterhaltsbedarf ergibt, den der Unterhaltsberechtigte aus den laufenden Unterhaltsbeiträgen nicht decken kann. (T1); Beisatz: Ein Kind kann die ihm in einem Verfahren außer Streitsachen, das es zur Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche nach §140 ABGB führt(e), erwachsenden Prozess- und Vertretungskosten grundsätzlich nicht aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs gegenüber dem Geldunterhaltsschuldner geltend machen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn in diesem Verfahren aus besonderen Gründen Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwalts bestanden hätten, eine anwaltliche Vertretung des Kindes also ausnahmsweise auf Grund der besonderen Schwierigkeit des Falls für notwendig angesehen werden müsste. (T2)
  • 3 Ob 152/16y
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 152/16y
    Vgl
  • 3 Ob 201/19h
    Entscheidungstext OGH 19.11.2019 3 Ob 201/19h
    nur T1
  • 1 Ob 107/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2025 1 Ob 107/24b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047386

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19940531_OGH0002_0040OB00540_9400000_001