Rechtssatz RS0047386
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047386
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Rechtssatz
Die Deckung notwendiger Prozesskosten und Anwaltskosten zählt zum Unterhalt, wenn sich aus der Prozessgefahr oder Prozessführung ein besonderer Unterhaltsbedarf ergibt, den der Unterhaltsberechtigte aus den laufenden Unterhaltsbeiträgen nicht decken kann. Es ist ein Prozesskostenvorschuss zuzusprechen, sofern dies dem Unterhaltspflichtigen neben der laufenden Unterhaltsleistung zumutbar ist. Nichts anderes kann aber für ein gemäß § 140 ABGB unterhaltsberechtigtes Kind gelten.Die Deckung notwendiger Prozesskosten und Anwaltskosten zählt zum Unterhalt, wenn sich aus der Prozessgefahr oder Prozessführung ein besonderer Unterhaltsbedarf ergibt, den der Unterhaltsberechtigte aus den laufenden Unterhaltsbeiträgen nicht decken kann. Es ist ein Prozesskostenvorschuss zuzusprechen, sofern dies dem Unterhaltspflichtigen neben der laufenden Unterhaltsleistung zumutbar ist. Nichts anderes kann aber für ein gemäß Paragraph 140, ABGB unterhaltsberechtigtes Kind gelten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 540/94
Entscheidungstext OGH 31.05.1994 4 Ob 540/94
- 6 Ob 183/06i
Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 183/06i
Vgl aber; nur: Die Deckung notwendiger Prozesskosten und Anwaltskosten zählt zum Unterhalt, wenn sich aus der Prozessgefahr oder Prozessführung ein besonderer Unterhaltsbedarf ergibt, den der Unterhaltsberechtigte aus den laufenden Unterhaltsbeiträgen nicht decken kann. (T1); Beisatz: Ein Kind kann die ihm in einem Verfahren außer Streitsachen, das es zur Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche nach §140 ABGB führt(e), erwachsenden Prozess- und Vertretungskosten grundsätzlich nicht aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs gegenüber dem Geldunterhaltsschuldner geltend machen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn in diesem Verfahren aus besonderen Gründen Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwalts bestanden hätten, eine anwaltliche Vertretung des Kindes also ausnahmsweise auf Grund der besonderen Schwierigkeit des Falls für notwendig angesehen werden müsste. (T2)
- 3 Ob 152/16y
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 152/16y
Vgl
- 3 Ob 201/19h
Entscheidungstext OGH 19.11.2019 3 Ob 201/19h
nur T1
- 1 Ob 107/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2025 1 Ob 107/24b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047386
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19940531_OGH0002_0040OB00540_9400000_001