Rechtssatz RS0047559
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047559
Entscheidungsdatum
17.07.2014
Rechtssatz
Ein Vergleich mit Anfangsgehältern in einem für den Unterhaltsberechtigten in Frage kommenden Beruf, weicht von dem Grundsatz ab, daß sich der Unterhaltsanspruch eines Kindes, das noch nicht selbsterhaltungsfähig ist, an den Lebensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils zu orientieren hat. Davon ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil das Kind, wenn selbsterhaltungsfähig geworden ist, allenfalls (zumindest zunächst) weniger verdient, als der Unterhaltspflichtige ihm zu zahlen imstande war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047559
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2014
Dokumentnummer
JJR_19940531_OGH0002_0040OB00540_9400000_002