Rechtssatz RS0057178
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057178
Entscheidungsdatum
19.03.1981
Rechtssatz
Erst wenn der verletzte Ehegatte eine gewisse Distanz zu den Eheverfehlungen des anderen gewonnen und auch verstandesgemäß des Für und Wider eines weiteren Zusammenlebens abgewogen hat und dann noch immer seine Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe zum Ausdruck bringt, wird eine Verzeihung anzunehmen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057178
Dokumentnummer
JJR_19810319_OGH0002_0070OB00536_8100000_002