Rechtssatz RS0057230
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057230
Geschäftszahl
6Ob616/83; 1Ob132/12m
Entscheidungsdatum
11.10.2012
Rechtssatz
Mit einem Schuldausspruch nach § 61 Abs 2 EheG kann nach seinen Voraussetzungen (Scheidung aus anderen als Verschuldensgründen) der Sache nach immer nur ein rechtlich erhebliches Verschulden der klagenden Partei, also in diesem Sinne ein "Alleinverschulden" festgestellt werden.Mit einem Schuldausspruch nach Paragraph 61, Absatz 2, EheG kann nach seinen Voraussetzungen (Scheidung aus anderen als Verschuldensgründen) der Sache nach immer nur ein rechtlich erhebliches Verschulden der klagenden Partei, also in diesem Sinne ein "Alleinverschulden" festgestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057230
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
JJR_19850124_OGH0002_0060OB00616_8300000_003